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BGBl. Nr. 247/1974

kundgemacht 03.05.1974 RIS↗
247. Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
ABKOMMEN ÜBER STRAFBARE UND BESTIMMTE ANDERE AN BORD VON LUFTFAHRZEUGEN BEGANGENE HANDLUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 247/1974× zu Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 08.05.1974 · idF BGBl. Nr. 247/1974 Art. 19↗RIS↗

Kapitel römisch sieben – Schlußbestimmungen

Artikel 19

Dieses Abkommen liegt bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel 21 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen ist.