BGBl. Nr. 247/1974
247. Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
ABKOMMEN ÜBER STRAFBARE UND BESTIMMTE ANDERE AN BORD VON LUFTFAHRZEUGEN BEGANGENE HANDLUNGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 19neu
Kapitel römisch sieben – Schlußbestimmungen
Artikel 19
Dieses Abkommen liegt bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel 21 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen ist.