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BGBl. Nr. 382/1974

kundgemacht 11.07.1974 RIS↗
382. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER ÜBER DEN AMTSSITZ DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER
Kundmachung BGBl. Nr. 382/1974× zu Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft 10.06.1974 – 27.09.2010 · idF BGBl. Nr. 382/1974 · danach: BGBl. III Nr. 108/2010 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

  1. Absatz eins,Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:
    1. Litera a
      Vertretern der Mitgliedstaaten und deren Familien;
    2. Litera b
      Gouverneuren und deren Familien;
    3. Litera c
      Angestellten der OEL, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;
    4. Litera d
      Personen, die keine Angestellten der OEL sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OEL ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen der OEL arbeiten, sowie deren Ehegatten;
    5. Litera e
      Vertretern von Staaten, die nicht Mitglieder der OEL sind, die gemäß den von der OEL festgelegten Vorschriften zu den von der OEL abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsandt werden; und
    6. Litera f
      Vertretern anderer Organisationen oder anderen Personen, die von der OEL in amtlicher Obliegenheit in den Amtssitzbereich eingeladen werden.
  2. Absatz 2,Die von den in diesem Artikel angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.