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BGBl. Nr. 574/1975

kundgemacht 26.11.1975 RIS↗
574. Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in der Fassung der Änderungen samt Anlagen A und B
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR VERHÜTUNG DER VERSCHMUTZUNG DER SEE DURCH ÖL, VOM 12. MAI 1954, In der Fassung der Änderungen vom 11. April 1962
Kundmachung BGBl. Nr. 574/1975× zu Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 19.08.1975 · idF BGBl. Nr. 574/1975 Art. 19↗RIS↗

Artikel römisch neunzehn

  1. Absatz eins,Im Falle eines Krieges oder sonstiger Feindseligkeiten kann eine Vertragschließende Regierung, die sich als kriegführende oder neutrale Macht als betroffen betrachtet, dieses Übereinkommen für alle oder einzelne ihrer Gebiete ganz oder zum Teil zeitweilig außer Kraft setzen. Die betreffende Regierung hat die zeitweilige Außerkraftsetzung dem Büro sofort mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Regierung, die das Übereinkommen zeitweilig außer Kraft setzt, kann die Außerkraftsetzung jederzeit beenden; sie muß sie auf jeden Fall beenden, sobald ihre Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr bestehen. Die Beendigung ist dem Büro durch die betreffende Regierung sofort mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Das Büro hat alle Vertragschließenden Regierungen von jeder auf Grund dieses Artikels erfolgten zeitweiligen Außerkraftsetzung des Übereinkommens oder deren Beendigung in Kenntnis zu setzen.