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BGBl. Nr. 6/1975

kundgemacht 08.01.1975 RIS↗
6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STAAT ISRAEL ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 6/1975× zu Soziale Sicherheit (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft 01.01.1975 – 28.02.2002 · idF BGBl. Nr. 6/1975 · danach: BGBl. III Nr. 30/2002 Art. 19↗RIS↗

Kapitel 5

Familienbeihilfen

Artikel 19

Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon ab, daß die Kinder, für die Familienbeihilfen vorgesehen sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben, so werden die Kinder, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, so berücksichtigt, als hielten sie sich ständig im Gebiet des ersten Vertragsstaates auf.