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BGBl. Nr. 480/1976

kundgemacht 07.09.1976 RIS↗
480. Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat
ABKOMMEN über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat
Kundmachung BGBl. Nr. 480/1976× zu Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 25.09.1976 · idF BGBl. Nr. 480/1976 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission errichten, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Staaten besteht und abwechselnd in Österreich und Spanien zu den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten zusammentritt. Den Vorsitz führt der Leiter der Delegation des Gastlandes.

Die Gemischte Kommission wird Arbeitsprogramme erstellen und den Regierungen Empfehlungen zu deren Durchführung unterbreiten.