die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 9,
BGBl. Nr. 144/1978
144. Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) samt Anlagen
Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) samt Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
Außer den Notifikationen, die in Artikel 17 und 18 vorgesehen sind, notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 9 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
- Litera a
- Litera bdie Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 11 in Kraft tritt,
- Litera cdie Kündigungen nach Artikel 12,
- Litera ddas Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 13,
- Litera edie Notifikationen nach Artikel 10 und 14,
- Litera fdie Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 16 Absätze 1 und 2,
- Litera gdas Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 18.