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BGBl. Nr. 350/1979

kundgemacht 09.08.1979 RIS↗
350. Europäisches Patentübereinkommen samt Ausführungsordnung, Anerkennungsprotokoll, Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, Zentralisierungsprotokoll und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens und Vorbehalten Österreichs
Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll (EPÜ) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.05.1979 · idF BGBl. Nr. 350/1979 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

  1. Absatz eins,Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind nicht dazu bestimmt, den Bediensteten des Europäischen Patentamts oder den Sachverständigen, die für die Organisation oder in deren Auftrag tätig sind, persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Der Präsident des Europäischen Patentamts hat die Pflicht, eine Immunität aufzuheben, wenn sie nach seiner Ansicht verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. Aus den gleichen Gründen kann der Verwaltungsrat eine Immunität des Präsidenten aufheben.