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BGBl. Nr. 304/1980

kundgemacht 15.07.1980 RIS↗
304. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen samt Zusatzprotokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1980× zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 304/1980 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

  1. Absatz eins,Die im Artikel 17, bezeichneten Behörden der Vertragsstaaten können die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates um jede Auskunft ersuchen, die sich auf Vermögen und Einkommen des Antragstellers bezieht.
  2. Absatz 2,Die Behörde, die über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu entscheiden hat, kann die Richtigkeit der ihr gemachten Angaben überprüfen und zusätzliche Auskünfte einholen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben einander solche Auskünfte zu erteilen, wenn sie darum ersucht werden.