Die in der nationalen Abteilung eines teilnehmenden Staates zur Schau gestellten Erzeugnisse müssen in engem Zusammenhang mit diesem Staat stehen (z. B. Gegenstände, die aus seinem Gebiet stammen, oder Erzeugnisse, die von seinen Staatsangehörigen hergestellt wurden).
BGBl. Nr. 445/1980
445. Protokoll betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen samt Anhängen
PROTOKOLL betreffend die Abänderung des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
- Ziffer eins
- Ziffer 2Mit Genehmigung der Generalkommissäre der anderen beteiligten Staaten können jedoch andere Gegenstände oder Erzeugnisse unter der Voraussetzung aufgenommen werden, daß sie lediglich zur Vervollständigung der Schaustellung dienen.
- Ziffer 3Im Falle eines Streites zwischen teilnehmenden Staaten in den im Absatz 1 und 2 vorgesehenen Fällen wird von einem Kollegium der Generalkommissäre der Abteilungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissäre ein Schiedsspruch gefällt. Der Beschluß ist endgültig.