BGBl. Nr. 526/1980
526. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
Der Konsul hat das Recht, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unmittelbar mit den zuständigen örtlichen Behörden zu verkehren.