Absatz eins,Dem Ersuchen um Auslieferung wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) eines Haftbefehles, eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, einer Entscheidung über die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme oder einer sonstigen Urkunde gleicher Wirksamkeit beigefügt. Diese Urkunden müssen vom zuständigen Richter unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel versehen sein.
BGBl. Nr. 546/1983
546. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Unterlagen
Artikel 19
- Absatz 2,Sofern dies in den in Absatz eins, angeführten Urkunden nicht enthalten ist, werden auch beigefügt:
- Litera aeine Darstellung der Handlung mit Angabe von Zeit und Ort der Begehung;
- Litera beine rechtliche Würdigung der Handlung und eine Abschrift der anzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;
- Litera cim Falle eines Ersuchens um Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme die Unterlagen, aus denen sich die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ergibt;
- Litera dmöglichst genaue Angaben über die Person, deren Auslieferung begehrt wird, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort.