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BGBl. Nr. 104/1984

kundgemacht 06.03.1984 RIS↗
104. Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest samt Ausführungsordnung
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest am 28. April 1977 samt Ausführungsordnung
Kundmachung BGBl. Nr. 104/1984× zu Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 26.04.1984 · idF BGBl. Nr. 104/1984 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19
Hinterlegung des Vertrags;

Übermittlung von Abschriften;

Registrierung des Vertrags

  1. Absatz eins,Die Urschrift dieses Vertrags wird, wenn sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.
  2. Absatz 2,Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der Ausführungsordnung den Regierungen aller in Artikel 15 Absatz 1 genannten Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen, die eine Erklärung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abgeben können, sowie der Regierung jedes anderen Staates, die es verlangt.
  3. Absatz 3,Der Generaldirektor läßt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
  4. Absatz 4,Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieses Vertrags und der Ausführungsordnung allen Vertragsstaaten, allen zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum sowie auf Antrag der Regierung jedes anderen Staates oder jeder anderen zwischenstaatlichen Organisation, die eine Erklärung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abgeben kann.