Absatz eins,Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter oder Renten, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für in Ausübung öffentlicher Funktionen geleistete Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem anderen Staat geleistet werden und der Empfänger in diesem anderen Staat ansässig ist und
- Litera aein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
- Litera bnicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
- Absatz 2,a) Vorbehaltlich der Litera b, dürfen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
- Litera bDiese in Litera a, genannten Ruhegehälter dürfen nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.