BGBl. Nr. 350/1989
350. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über den Luftverkehr samt Flugstreckenplan und Notenwechsel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
Das vorliegende Abkommen und jede Änderung davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.