Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 554/1989

kundgemacht 29.11.1989 RIS↗
554. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Indien über Luftverkehr samt Anhang
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON INDIEN ÜBER LUFTVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 554/1989× zu Luftverkehrsabkommen (Indien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Indien) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.12.1989 · idF BGBl. Nr. 554/1989 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Anwendbarkeit der Konvention von Chicago

Die Bestimmungen der Konvention bleiben in ihrer gegenwärtigen Fassung zwischen den Vertragsparteien für die Dauer dieses Abkommens in dem Umfang in Kraft, in dem sie auf die gemäß diesem Abkommen errichteten Fluglinien anwendbar sind, und gelten als integraler Bestandteil dieses Abkommens, es sei denn, daß beide Vertragsparteien einen Änderungsantrag zur Konvention ratifizieren, welcher ordnungsgemäß in Kraft getreten ist; in diesem Fall bleibt die Konvention für die Dauer dieses Abkommens in der so geänderten Fassung in Kraft.