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BGBl. Nr. 729/1992

kundgemacht 30.11.1992 RIS↗
729. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings
Kundmachung BGBl. Nr. 729/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll B neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.12.1992 · idF BGBl. Nr. 729/1992 Art. 19↗RIS↗

TITEL römisch drei

Schlußbestimmungen

Artikel 19

Die Vertragsparteien dieses Abkommens treffen für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.