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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 4 neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

  1. Absatz eins,Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
  2. Absatz 2,Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

„DUPLICADO“, „DUPLIKAT“, „DUPLIKAT“, „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“, „DUPLICATE“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“, „SEGUNDA VIA“, „EFTIRRIT“, „DUPLIKAT“, „KAKSOISKAPPALE“, „DUPLIKAT“.

  1. Absatz 3,Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemerkungen“ des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.
  2. Absatz 4,Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tage.