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BGBl. Nr. 910/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗Parlament↗
910. Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen
ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 910/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 910/1993 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Die Anlage zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer 15
    387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates
    • Strichaufzählung
      Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in den Anpassungen unter den Buchstaben d, f und m werden die Worte „die Schweiz“ und unter Buchstabe k Absatz b die Worte „der Schweiz oder“ gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe n werden die Worte „Liechtenstein und der Schweiz“ durch die Worte „und Liechtenstein“ ersetzt.
  2. Ziffer 22
    389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „der Schweiz“ gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe c werden die Worte „in der Schweiz bzw.“ und „betreffende“ gestrichen.
  3. Ziffer 26
    390 R 3201: Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission
    • Strichaufzählung
      Die Anpassungen unter Buchstaben c, d und f werden gestrichen.