Wenn ein Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan beschließt, daß eine Maßnahme mit einem erfaßten Abkommen unvereinbar ist, wird er (es) empfehlen, daß das betreffende Mitglied *1) die Maßnahmen mit dem Übereinkommen vereinbar macht *2). Zusätzlich zu diesen Empfehlungen kann der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan Wege vorschlagen, wie das betreffende Mitglied die Empfehlungen erfüllen kann.
BGBl. Nr. 1/1995
1. Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
Empfehlungen des Untersuchungsausschusses und des Berufungsorgans
- Ziffer eins
- Ziffer 2In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 können der Unterausschuß und das Berufungsorgan in ihren Feststellungen und Empfehlungen die in den erfaßten Abkommen vorhandenen Rechte und Pflichten nicht erweitern oder einschränken.
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*1) Das „betreffende Mitglied'' ist die Streitpartei, an welche das Berufungsorgan Empfehlungen richtet.
*2) Hinsichtlich der Empfehlungen in Fällen, die keine Verletzung des GATT 1994 oder eines anderen erfaßten Abkommens nach sich ziehen, siehe Artikel 26.