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BGBl. Nr. 578/1996

kundgemacht 24.10.1996 RIS↗
578. Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen samt Anlagen und Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ UND ZUR NUTZUNG GRENZÜBERSCHREITENDER WASSERLÄUFE UND INTERNATIONALER SEEN
Kundmachung BGBl. Nr. 578/1996× zu Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 23.10.1996 · idF BGBl. Nr. 578/1996 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Sekretariat

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:

  1. Litera a
    Er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;
  2. Litera b
    er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er auf Grund dieses Übereinkommens erhalten hat;
  3. Litera c
    er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.