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BGBl. III Nr. 141/2004

kundgemacht 14.12.2004 RIS↗Parlament↗
Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle samt Erklärungen
Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle samt Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 141/2004× zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 16.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 141/2004 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Aarhus (Dänemark) am 24. Juni 1998.