Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 149/2005

kundgemacht 17.08.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2005× zu Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 149/2005 Art. 19↗RIS↗

Artikel römisch neunzehn

Kündigung

Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.