dem Generalsekretär, der den Vorsitz wahrnimmt,
BGBl. III Nr. 173/2005
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
KAPITEL 3
Der Verwaltungsrat
Artikel 19
Der in Artikel 7 vorgesehene Verwaltungsrat besteht vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 aus folgenden acht Mitgliedern:
- Ziffer eins
- Ziffer 2dem Direktor der Schule,
- Ziffer 3dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
- Ziffer 4zwei Mitgliedern des Lehrkörpers, die jeweils den Lehrkörper der Sekundarstufe bzw. den der Primarstufe und des Kindergartens vertreten,
- Ziffer 5zwei Mitgliedern als Vertreter der Elternvereinigung nach Artikel 23,
- Ziffer 6einem Vertreter des Verwaltungs- und Dienstpersonals. Ein Vertreter des Mitgliedstaats, in dem die Schule ihren Sitz hat, kann als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Zwei Vertreter der Schüler sind zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ihrer Schule als Beobachter einzuladen, soweit sie von den behandelten Fragen betroffen sind.