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BGBl. III Nr. 173/2005

kundgemacht 09.09.2005 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 173/2005× zu Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 173/2005 Art. 19↗RIS↗

KAPITEL 3
Der Verwaltungsrat

Artikel 19

Der in Artikel 7 vorgesehene Verwaltungsrat besteht vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 aus folgenden acht Mitgliedern:

  1. Ziffer eins
    dem Generalsekretär, der den Vorsitz wahrnimmt,
  2. Ziffer 2
    dem Direktor der Schule,
  3. Ziffer 3
    dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
  4. Ziffer 4
    zwei Mitgliedern des Lehrkörpers, die jeweils den Lehrkörper der Sekundarstufe bzw. den der Primarstufe und des Kindergartens vertreten,
  5. Ziffer 5
    zwei Mitgliedern als Vertreter der Elternvereinigung nach Artikel 23,
  6. Ziffer 6
    einem Vertreter des Verwaltungs- und Dienstpersonals. Ein Vertreter des Mitgliedstaats, in dem die Schule ihren Sitz hat, kann als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Zwei Vertreter der Schüler sind zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ihrer Schule als Beobachter einzuladen, soweit sie von den behandelten Fragen betroffen sind.