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BGBl. III Nr. 201/2005

kundgemacht 17.11.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachung BGBl. III Nr. 201/2005× zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 26.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 201/2005 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Allgemeine Zusammenarbeit

1. Die zuständigen nationalen Behörden von Österreich ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die wirksame Durchführung dieses Abkommens und die angemessene Sicherheit und den Schutz verurteilter Personen zu gewährleisten.

2. Der Gerichtshof und Österreich benennen eine Kontaktstelle zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens.