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BGBl. III Nr. 221/2005

kundgemacht 29.12.2005 RIS↗Parlament↗
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 221/2005× zu Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 02.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 221/2005 Art. 19↗RIS↗

Artikel römisch neunzehn

Sprachen

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen ist in allen Amtssprachen der FAO authentisch.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragschließenden Parteien sind aufgrund dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, nicht verpflichtet, Dokumente oder Kopien davon in einer anderen Sprache als der Amtssprache (den Amtssprachen) der Vertragschließenden Partei zur Verfügung zu stellen oder zu veröffentlichen.
  3. Ziffer 3
    Die folgenden Dokumente werden zumindest in einer der Amtssprachen der FAO abgefaßt:
    1. Litera a
      Informationen, die gemäß Artikel römisch vier Absatz 4, vorgelegt werden;
    2. Litera b
      Vermerke hinsichtlich der bibliographischen Daten von Dokumenten, die gemäß Artikel römisch sieben Absatz 2, Litera b,) übermittelt werden;
    3. Litera c
      Informationen, die gemäß Artikel römisch sieben Absatz 2, Litera b,), d), i) und j) vorgelegt werden;
    4. Litera d
      Vermerke hinsichtlich der bibliographischen Daten und eine kurze Zusammenfassung sachdienlicher Dokumente betreffend Informationen, die gemäß Artikel römisch acht Absatz eins, Litera a,) vorgelegt werden;
    5. Litera e
      Anfragen, die an Kontaktstellen gerichtet werden und Antworten auf derartige Anfragen, nicht aber Dokumente, die in der Anlage zu solchen Antworten übermittelt werden;
    6. Litera f
      alle Dokumente, die von einer Vertragschließenden Partei für Tagungen der Kommission vorgelegt werden.