Dieses Übereinkommen ist in allen Amtssprachen der FAO authentisch.
BGBl. III Nr. 221/2005
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel römisch neunzehn
Sprachen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Vertragschließenden Parteien sind aufgrund dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, nicht verpflichtet, Dokumente oder Kopien davon in einer anderen Sprache als der Amtssprache (den Amtssprachen) der Vertragschließenden Partei zur Verfügung zu stellen oder zu veröffentlichen.
- Ziffer 3Die folgenden Dokumente werden zumindest in einer der Amtssprachen der FAO abgefaßt:
- Litera aInformationen, die gemäß Artikel römisch vier Absatz 4, vorgelegt werden;
- Litera bVermerke hinsichtlich der bibliographischen Daten von Dokumenten, die gemäß Artikel römisch sieben Absatz 2, Litera b,) übermittelt werden;
- Litera cInformationen, die gemäß Artikel römisch sieben Absatz 2, Litera b,), d), i) und j) vorgelegt werden;
- Litera dVermerke hinsichtlich der bibliographischen Daten und eine kurze Zusammenfassung sachdienlicher Dokumente betreffend Informationen, die gemäß Artikel römisch acht Absatz eins, Litera a,) vorgelegt werden;
- Litera eAnfragen, die an Kontaktstellen gerichtet werden und Antworten auf derartige Anfragen, nicht aber Dokumente, die in der Anlage zu solchen Antworten übermittelt werden;
- Litera falle Dokumente, die von einer Vertragschließenden Partei für Tagungen der Kommission vorgelegt werden.