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BGBl. III Nr. 150/2006

kundgemacht 12.09.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 150/2006 Art. 19↗RIS↗

Abschnitt römisch vier
Ständige Gemischte Kommission

Artikel 19

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der in den Artikeln 5, 10 und 13 angeführten Aufgaben wird eine „Ständige Gemischte Kommission“ gebildet. Sie hat auch die Entscheidungen nach Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 17 Absatz 2 zu treffen.
  2. Absatz 2,Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer italienischen Delegation von je sechs Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt die Mitglieder seiner Delegation und Ersatzmitglieder. Nach Erfordernis kann jeder Vertragsstaat Experten und Hilfskräfte beiziehen.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat bestimmt ein von ihm bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation und ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
  4. Absatz 4,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte.