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BGBl. III Nr. 108/2007

kundgemacht 21.09.2007 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2007× zu Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 108/2007 Art. 19↗RIS↗

römisch vier. Erziehung und Schulung

Artikel 19 – Allgemeine Erziehungs- und Schulungsgrundsätze

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Erziehungs- und Schulungsprogramme zur Bekämpfung des Dopings zu unterstützen, zu entwickeln oder durchzuführen. Für die Sportwelt im Allgemeinen sollen diese Programme darauf abzielen, aktuelle und genaue Informationen zu folgenden Bereichen bereitzustellen:
    1. Litera a
      zu dem Schaden, den das Doping den ethischen Werten des Sports zufügt;
    2. Litera b
      zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Dopings.
  2. Absatz 2,
    Für die Athleten und Athletenbetreuer sollen die Erziehungs- und Schulungsprogramme darüber hinaus, insbesondere bei ihrer ersten Schulung, darauf abzielen, aktuelle und genaue Informationen zu folgenden Bereichen bereitzustellen:
    1. Litera a
      zu den Dopingkontrollverfahren;
    2. Litera b
      zu den Rechten und Pflichten der Athleten im Hinblick auf die Dopingbekämpfung, einschließlich Informationen über den Code und die Anti-Doping-Maßnahmen der einschlägigen Sport- und Anti-Doping-Organisationen. Diese Informationen müssen die Folgen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln beinhalten;
    3. Litera c
      zu der Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden und zu den Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung;
    4. Litera d
      zu Nahrungsergänzungsmitteln.