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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Austausch von Kartenschlüssen mit Militäreinheiten

Ziffer eins Kartenschlüsse der Briefpost können durch Vermittlung der See- oder Luftterritorialdienste anderer Länder ausgetauscht werden:

  1. eins Punkt eins
    zwischen den Postämtern eines der Mitgliedsländer und den Befehlshabern der Militäreinheiten, die der Organisation der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt wurden;
  2. eins Punkt 2
    zwischen den Befehlshabern dieser Militäreinheiten;
  3. eins Punkt 3
    zwischen den Postämtern eines der Mitgliedsländer und den Befehlshabern von Divisionen der See-, Luft- oder Landstreitkräfte, von Kriegsschiffen oder Militärflugzeugen dieses Landes, die im Ausland stationiert sind;
  4. eins Punkt 4
    zwischen den Befehlshabern von Divisionen der See-, Luft oder Landstreitkräfte, von Kriegsschiffen oder Militärflugzeugen desselben Landes.

Ziffer 2 Briefsendungen in Kartenschlüssen laut Punkt 1 dürfen ausschließlich an Mitglieder von Militäreinheiten oder Stabsstellen und von Besatzungen der die Schlüsse empfangenden bzw. absendenden Schiffe oder Flugzeuge gerichtet sein, bzw. von diesen stammen. Die dafür geltenden Entgelte und Versandbedingungen werden von der Postverwaltung des Landes festgelegt, das die Militäreinheit zur Verfügung gestellt hat, oder dem die Schiffe oder Flugzeuge unterstehen, nach ihren Vorschriften festgesetzt.

Ziffer 3 Soweit keine Sondervereinbarung vorliegt, schuldet die Postverwaltung des Landes, das die Militäreinheit zur Verfügung gestellt hat oder dem die Kriegsschiffe oder Militärflugzeuge unterstehen, den beteiligten Postverwaltungen die Durchgangs- und Endvergütungen sowie die betreffenden Kartenschlüsse.