Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Nachforschungen

Ziffer eins Anträge auf Nachforschung sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem auf die Aufgabe einer Postanweisung oder die Durchführung einer Überweisung folgenden Tag zulässig.

Ziffer 2 Die Postverwaltungen sind befugt, von ihren Kunden ein Entgelt für die Nachforschung nach Postanweisungen oder Überweisungen einzuheben.