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BGBl. III Nr. 99/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2008× zu Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.08.2008 · idF BGBl. III Nr. 99/2008 Art. 19↗RIS↗
  1. H
    Zoll- und passrechtliche Bestimmungen

Artikel 19

Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe

Bauzone:

das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Bau einer Anlage benötigt wird; das Gelände für Nebeneinrichtungen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder passrechtliche Belange erfordern;

Werkzone:

das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Betrieb, die Instandhaltung oder die Erneuerung einer Anlage benötigt wird; das Gelände für Nebeneinrichtungen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder passrechtliche Belange erfordern;

Ein- und Ausgangsabgaben:

die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anlässlich der Ein- und Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren bei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltung;

Freier Verkehr:

den zoll- und steuerrechtlichen Status einer Ware, für die im Fall ihrer Einfuhr alle Eingangsabgaben, im Falle ihrer Erzeugung oder ihres Erwerbs in einem der Vertragsstaaten alle Abgaben entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des Binnenmarktes (innere Abgaben) erhoben worden sind und auf die anlässlich der Ausfuhr keine Massnahmen zur Entlastung von den vorgenannten Abgaben angewendet werden.