wenn darüber zwischen der Regierung der Republik Österreich und der UNIDO Einvernehmen herrscht;
BGBl. III Nr. 111/2010
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
- Ziffer eins
- Ziffer 2wenn der ständige Amtssitz der UNIDO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall wird die UNIDO mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der geordneten Beendigung und Liquidation aller aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten.