Soweit dies das Recht der ersuchten Vertragspartei zulässt, leisten sich die Vertragsparteien durch ihre Strafverfolgungsbehörden gegenseitig Amtshilfe durch körperliche Untersuchung von Verdächtigen oder anderen Personen.
BGBl. III Nr. 152/2011
Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
Ersuchen um körperliche Untersuchung
- Absatz eins,
- Absatz 2,Ersuchen unter Absatz 1 werden nur bewilligt, wenn
- Litera adie Untersuchung zur Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen erforderlich ist und in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat steht;
- Litera beine Untersuchungsanordnung einer nach innerstaatlichem Recht zuständigen Stelle der ersuchenden Vertragspartei vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, dass die Voraussetzungen der körperlichen Untersuchung vorlägen, wenn sich der Beschuldigte oder die sonstigen Personen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden.