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BGBl. III Nr. 152/2011

kundgemacht 28.09.2011 RIS↗Parlament↗
Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Kundmachung BGBl. III Nr. 152/2011× zu Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 10.10.2011 · idF BGBl. III Nr. 152/2011 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Ersuchen um körperliche Untersuchung

  1. Absatz eins,
    Soweit dies das Recht der ersuchten Vertragspartei zulässt, leisten sich die Vertragsparteien durch ihre Strafverfolgungsbehörden gegenseitig Amtshilfe durch körperliche Untersuchung von Verdächtigen oder anderen Personen.
  2. Absatz 2,
    Ersuchen unter Absatz 1 werden nur bewilligt, wenn
    1. Litera a
      die Untersuchung zur Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen erforderlich ist und in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat steht;
    2. Litera b
      eine Untersuchungsanordnung einer nach innerstaatlichem Recht zuständigen Stelle der ersuchenden Vertragspartei vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, dass die Voraussetzungen der körperlichen Untersuchung vorlägen, wenn sich der Beschuldigte oder die sonstigen Personen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden.