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BGBl. III Nr. 154/2011

kundgemacht 05.10.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay
Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay
Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2011× zu Soziale Sicherheit (Uruguay)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Uruguay) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.12.2011 · idF BGBl. III Nr. 154/2011 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Zahlungsverkehr

Ziffer eins Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger haben die Leistungen für den Berechtigten, der seinen Wohn- oder Aufenthaltsort im anderen Vertragsstaat hat, mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung auszahlen.

Ziffer 2 Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistung gewährt hat, seinen Sitz hat.

Ziffer 3 Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.