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BGBl. III Nr. 23/2011

kundgemacht 02.02.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien
Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2011× zu Einrichtung von Verbindungsbüros×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einrichtung von Verbindungsbüros neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 23/2011 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

ZWECK DER PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

(1)              Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Büros persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit den Organisationen zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.

(2)              Die Organisationen verpflichten sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen der Organisationen nicht beeinträchtigt.

(3)              Die Organisationen werden ihre Bediensteten jedenfalls anhalten, ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.