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BGBl. III Nr. 9/2011

kundgemacht 18.01.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2011× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 9/2011 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, der sich in einer Vertragspartei ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in die erstgenannte Partei ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen in dieser Partei nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieser Partei stammen.