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BGBl. III Nr. 126/2013

kundgemacht 25.04.2013 RIS↗
Berichtigung der Kundmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung der Kundmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 126/2013× zu Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) 16 § 0↗RIS↗
Art. 19geändert
in Kraft 04.05.2012 – 25.04.2013 · idF BGBl. III Nr. 89/2012 · danach: BGBl. III Nr. 126/2013 Art. 19↗RIS↗
in Kraft ab 26.04.2013 · idF BGBl. III Nr. 126/2013 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Antrag von Personen auf Zugang zu und Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
Jede Person, die Informationen über die Nutzung ihrer personenbezogener personenbezogenen Daten gemäß diesem Abkommen verlangt oder das ihr gemäß dem den innerstaatlichen Gesetzen zustehende Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung solcher Daten ausüben will, kann einen Antrag an ihre Datenschutzbehörde oder eine andere zuständige Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 4 richten, die in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht gemäß Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 18 vorzugehen hat.