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BGBl. III Nr. 1/2014

kundgemacht 09.01.2014 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2014× zu Strafrechtsübereinkommen über Korruption×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafrechtsübereinkommen über Korruption neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 1/2014 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19 – Sanktionen und Maßnahmen

1. In Anbetracht der Schwere der aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten sieht jede Vertragspartei für die nach den Artikeln 2 bis 14 umschriebenen Straftaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und Maßnahmen vor, einschließlich freiheitsentziehender Sanktionen, die zur Auslieferung führen können, wenn die Straftaten von natürlichen Personen begangen werden.

2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die aufgrund des Artikels 18 Absätze 1 und 2 verantwortlich gemacht werden, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, bedroht werden.

3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um Tatwerkzeuge und Erträge aus den aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einziehen oder in anderer Weise entziehen zu können.