BGBl. III Nr. 115/2014
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 19neu
Artikel 19
Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Österreichische Staatsangehörige und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 Litera a,), b), c), d) und e), Artikel 15 Absatz 1 Litera a,), b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, c), d), und Litera i,) i) sowie Artikel 17 Absatz 1 Litera a,), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten.