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BGBl. III Nr. 65/2015

kundgemacht 13.05.2015 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tadschikistan samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tadschikistan samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 65/2015× zu Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 65/2015 Art. 19↗RIS↗

ARTIKEL 19

ABÄNDERUNGEN

1. Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert erachtet, eine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so kann sie jederzeit um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Konsultationen, die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können, beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren.

2. Dieses Abkommen kann mit einem separaten Protokoll abgeändert werden, das dann integraler Bestandteil dieses Abkommens wird.

Dieses Protokoll wird von jeder Vertragspartei genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die beiden Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel die Notifikation übermittelt haben, dass in den Staaten der Vertragsparteien die innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.

3. Änderungen des Anhangs können direkt zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden und treten in Kraft, wenn sie durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt werden.