Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 90/2017

kundgemacht 22.06.2017 RIS↗
Nichtanwendung bzw. Beendigung von bilateralen völkerrechtlichen Verträgen mit Grenzbezug zwischen der Republik Österreich und Ungarn bzw. deren Bestimmungen auf Grund der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Ungarn
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Nichtanwendung bzw. Beendigung von bilateralen völkerrechtlichen Verträgen mit Grenzbezug zwischen der Republik Österreich und Ungarn bzw. deren Bestimmungen auf Grund der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Ungarn
Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn) 8 § 0↗RIS↗
Art. 19aufgehoben
in Kraft 01.08.1979 – 20.12.2007 · idF BGBl. Nr. 307/1979 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Namensverzeichnisse

  1. Absatz eins,Die Namensverzeichnisse, in die bis zu 20 Personen aufgenommen werden können, sind von den österreichischen oder ungarischen Eisenbahnen auszustellen. Sie sind für Personen bestimmt, die nur fallweise zur Durchführung von sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Für den Grenzübertritt müssen die in einem Namensverzeichnis aufscheinenden Personen im Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises sein, aus dem Ihre Identität hervorgeht. Der von den österreichischen Eisenbahnen ausgestellte Lichtbildausweis wird hiebei einem amtlichen Lichtbildausweis gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Die Ausstellung der Namensverzeichnisse ist frei von Gebühren und Abgaben.
  4. Absatz 4,Eine Ausfertigung des Namensverzeichnisses ist beim ersten Grenzübertritt den Grenzkontrollorganen des anderen Vertragsstaates auszufolgen. Personen, die in einem im anderen Vertragsstaat ausgestellten Namensverzeichnis aufscheinen, kann mit oder ohne Angabe von Gründen die Einreise verweigert werden.