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BGBl. Nr. 371/1923

kundgemacht 21.07.1923 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Italien.
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1923× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 15.07.1923 · idF BGBl. Nr. 371/1923 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19.

Das vorliegende Abkommen tritt ohne eine andere besondere Ratifikation zu gleicher Zeit wie der am heutigen Tag unterzeichnete Handels- und Schiffahrtsvertrag in Kraft und wird während der Dauer dieses Vertrages in Geltung bleiben unter Vorbehalt von Abänderungen, die die beiden Regierungen in Rücksicht auf neue Umstände im gegenseitigen Einvernehmen vornehmen könnten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten unterschrieben und ihre Siegel beigedrückt.

Gegeben zu Rom, in zweifacher Ausfertigung am achtundzwanzigsten April neunhundertdreiundzwanzig.