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BGBl. Nr. 80/1925

kundgemacht 05.03.1925 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Großbritannien.
Kundmachung BGBl. Nr. 80/1925× zu Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 11.02.1925 · idF BGBl. Nr. 80/1925 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19.

Wenn ein Untertan oder Staatsangehöriger eines der beiden vertragschließenden Teile in dem Gebiete des anderen mit Hinterlassung nicht dort wohnhafter Erben stirbt, ist der Konsularvertreter des ersteren Teiles ohne besondere Ermächtigung seitens solcher nicht dort wohnhafter Erben zu deren Vertretung in allen Fragen, betreffend die Verwaltung des Eigentums und die Regelung des Nachlasses einschließlich des Rechtes zur Behebung der Anteile dieser Erben insoweit berechtigt, als die Landesgesetzte eine solche Vertretung nicht ausdrücklich untersagen.