BGBl. Nr. 373/1935
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel römisch neunzehn. 1. Dieses Abkommen kann nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, gekündigt werden.
Ziffer 2 Die Kündigung wird durch eine schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär des Völkerbundes vorgenommen, der alle Mitglieder des Völkerbundes und die in den Artikeln römisch vierzehn und römisch sechzehn bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von jeder solchen Notifizierung sowie vom Zeitpunkte ihres Empfanges benachrichten wird.
Ziffer 3 Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifizierung wirksam.