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BGBl. Nr. 197/1936

kundgemacht 18.06.1936 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, betreffend den Beitritt Österreichs zu dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung.
Kundmachung BGBl. Nr. 197/1936× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berner Übereinkunft (Römische Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 197/1936 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern nicht daran, die Anwendung weitergehender Vorschriften zu beanspruchen, die von der Gesetzgebung eines Verbandslandes zugunsten der Ausländer im allgemeinen erlassen werden.