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StGBl. Nr. 435/1920

kundgemacht 21.09.1920 RIS↗
Zwischenstaatliche Vereinbarungen zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst
Kundmachung StGBl. Nr. 435/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berner Übereinkunft (Berliner Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.1920 · idF StGBl. Nr. 435/1920 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern nicht, die Anwendung weitergehender Vorschriften zu beanspruchen, welche von der Gesetzgebung eines Verbandslandes zugunsten der Ausländer im allgemeinen erlassen werden sollten.