BGBl. III Nr. 132/2005
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 193neu
TITEL römisch zehn
BESONDERE AUFGABEN DER MIT DIESEM ABKOMMEN EINGESETZTEN ORGANE IN HANDELSFRAGEN
ARTIKEL 193
Besondere Aufgaben
(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit diesem Teil übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Handelsfragen zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.
(2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss vor allem die Aufgabe,
- Litera adie Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Teils und sonstiger Übereinkünfte der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zu überwachen, die Handelsfragen betreffen;
- Litera bdie Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Teils zu überwachen und die mit ihrer Anwendung erzielten Ergebnisse zu evaluieren;
- Litera cStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Teils nach Artikel 183 beizulegen;
- Litera dden Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Handelsfragen betreffen;
- Litera edie Arbeit der nach diesem Teil eingesetzten Sonderausschüsse zu überwachen;
- Litera fdie sonstigen ihm nach diesem Teil oder vom Assoziationsrat übertragenen Aufgaben zu erfüllen, die Handelsfragen betreffen;und
- Litera gdem Assoziationsrat jährlich Bericht zu erstatten.
(3) In Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2 kann der Assoziationsausschuss
- Litera aSonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die sich mit in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen befassen, und ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung festlegen;
- Litera bnach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusammentreten;
- Litera calle Handelsfragen prüfen und in Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Maßnahmen treffen; und
- Litera dim Zusammenhang mit Handelsfragen nach Artikel 6 Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen.
(4) Nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 4 setzen die Vertragsparteien die Beschlüsse, die in Anwendung des Artikels 60 Absatz 5, des Artikels 74 und des Artikels 38 des Anhangs römisch drei gefasst werden, nach Maßgabe des Anhangs römisch siebzehn um.