Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen Handels- und Zollrechts-vorschriften grundsätzlich stabil und umfassend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren verhältnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei unparteiisch sind und einheitlich und wirksam angewendet werden sowie unter anderem
- Litera aden rechtmäßigen Handel durch wirksame Durch- und Umsetzung der Rechtsvorschriften zu schützen und zu erleichtern,
- Litera bunnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, vor Betrug zu schützen und bei Erreichung eines hohen Niveaus bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften zusätzliche Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligten vorzusehen,
- Litera cein Einheitspapier für die Zollanmeldung zu verwenden,
- Litera dMaßnahmen zu ergreifen, die zu mehr Effizienz, Transparenz und Vereinfachung der Zollverfahren und -abläufe an der Grenze führen,
- Litera emoderne Zolltechniken einschließlich Risikoanalyse, nachträgliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden anzuwenden, um den Eingang und die Überlassung von Waren zu vereinfachen und zu erleichtern,
- Litera fauf die Kostensenkung und bessere Planbarkeit für Wirtschaftsbeteiligte, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, abzuzielen,
- Litera gunbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewertungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren geltenden Vorschriften und Verfahren zu gewährleisten,
- Litera hinternationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und Handel anzuwenden, unter anderem Übereinkünfte der Weltzollorganisation (WZO) (Normenrahmen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels), der WTO (Übereinkommen über den Zollwert), das Übereinkommen von Istanbul von 1990 über die vorübergehende Verwendung, das Internationale Übereinkommen von 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das TIR-Übereinkommen der VN von 1975, das Internationale Übereinkommen von 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen sowie die Leitlinien der Europäischen Kommission wie die Leitschemata für den Zoll,
- Litera idie notwendigen Maßnahmen vorzusehen, um den Bestimmungen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren von 1973 Rechnung zu tragen und sie umzusetzen,
- Litera jverbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und Ursprungsregeln vorzusehen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine Entscheidung nur nach Benachrichtigung des betroffenen Unternehmers ohne rückwirkende Wirkung aufgehoben oder annulliert werden kann, es sei denn, die Entscheidungen wurden auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen,
- Litera kvereinfachte Verfahren für ermächtigte Händler nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien einzuführen und anzuwenden,
- Litera lRegeln festzulegen, die gewährleisten, dass wegen Verstoß gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen verhängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder ungerechtfertigten Verzögerungen führt,
- Litera mtransparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften über die Zulassung von Zollagenten anzuwenden.