- Ziffer einsals Zahlstelle im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, handelt oder
- Ziffer 2im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW oder
- Ziffer 3im Auftrag einer Einrichtung gem. Paragraph 4, Absatz 2, handelt, oder
- Ziffer 4im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist und deren Identität und Wohnsitz der Zahlstelle mitteilt.
BGBl. I Nr. 77/2016
Änderungen durch diese Kundmachung
Anwendungsbereich
Paragraph eins,
Zinsen, die eine inländische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist, zahlt oder zu dessen Gunsten einzieht, unterliegen der EU-Quellensteuer, sofern er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat und keine Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren gem. Paragraph 10, vorliegen. Die Zahlstelle stellt gemäß den Vorschriften des Paragraph 3, die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers fest.
Wirtschaftlicher Eigentümer
Paragraph 2,
- Absatz eins,Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat, oder dass sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d.h. dass sie
- Absatz 2,Handelt die natürliche Person im Auftrag einer in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Einrichtung, so teilt sie Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mit, der die Zinsen zahlt. Der Wirtschaftsbeteiligte gilt als Zahlstelle, welche die EU – Quellensteuer zu erheben hat, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In diesem Fall hat der Wirtschaftsbeteiligte den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zu Gunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche diese Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiterleitet, in dem die betreffende Einrichtung niedergelassen ist (vereinfachter Informationsaustausch).
- Absatz 3,Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung geleistet wird, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese Person nicht unter Absatz eins, Ziffer eins bis 4, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte gem. Paragraph 3, Absatz 2, zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.
Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers
Paragraph 3,
- Absatz eins,Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Jänner 2004 eingegangen worden sind, stellt die Zahlstelle die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen fest, die ihr insbesondere auf Grund der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche1 zur Verfügung stehen.
- Absatz 2,Bei vertraglichen Beziehungen, die nach dem 31. Dezember 2003 eingegangen werden oder bei Fehlen vertraglicher Beziehungen, bei Transaktionen, die nach dem 31. Dezember 2003 getätigt werden, gilt Folgendes:
- Ziffer einsDie Zahlstelle stellt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift sowie allenfalls die vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes erteilte Steuernummer fest. Diese Angaben werden auf der Grundlage des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, eines amtlichen Personalausweises oder eines anderen geeigneten Nachweises festgestellt. Für den Fall, dass die Steuernummer nicht aus den genannten Dokumenten ersichtlich ist, sind für die Identifikation Geburtsdatum und Geburtsort heranzuziehen.
- Ziffer 2Der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers gilt als in dem Land gelegen, in welchem er seine ständige Anschrift hat. Diese Angaben werden auf der Grundlage des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, eines amtlichen Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments festgestellt.
- Ziffer 3Ist der wirtschaftliche Eigentümer, der einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Pass oder Personalausweis besitzt, seinen eigenen Angaben zufolge in einem Drittstaat ansässig, muss er die Ansässigkeit durch eine von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung nachweisen. Wird eine solche Ansässigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt, gilt der wirtschaftliche Eigentümer als in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, der den Pass oder Personalausweis ausgestellt hat.
- Absatz 3,Bei Anderkonten im Sinne von Paragraph 40, Absatz 2, BWG kann die Zahlstelle Feststellungen nach Absatz eins und Absatz 2, unterlassen, wenn ihr der Treuhänder schriftlich erklärt, dass er diese Feststellungen im Sinne des Absatz 2, vorgenommen hat und der Zahlstelle die für die Richtigkeit der Steuerabfuhr erforderlichen Angaben rechtzeitig macht.
____________________________________________________________________
1 Amtsblatt Nummer L 166 vom 28.6.1991, Seite 77.
Zahlstelle
Paragraph 4,
- Absatz eins,Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt als Zahlstelle jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zu Grunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.
Ein Wirtschaftsbeteiligter ist jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt.
- Absatz 2,Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt im Zeitpunkt der Zahlung mit dieser Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle (Zahlstelle kraft Vereinnahmung). Werden Zinsen an eine solche Einrichtung, der die Wahlmöglichkeit des Paragraph 4, Absatz 3, nicht eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung. Wenn eine Zahlstelle kraft Vereinnahmung, später Zinsen an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt, oder zu seinen Gunsten einzieht, unterliegt diese Zinszahlung nicht diesem Bundesgesetz.
Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter an eine Einrichtung Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu deren Gunsten einzieht und auf Grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass
- Ziffer einssie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 4, genannten juristischen Personen ist oder
- Ziffer 2ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder
- Ziffer 3sie ein nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassener OGAW ist,
unterliegt diese Zahlung oder Einziehung nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.Ein Wirtschaftsbeteiligter, der einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtung, die nicht unter Ziffer eins, 2, oder 3 fällt, Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten die Zinszahlung einzieht, gilt an Stelle dieser Einrichtung als Zahlstelle, welche die EU–Quellensteuer zu erheben hat, es sei denn, dass Paragraph 10, Absatz 4, anzuwenden ist. - Absatz 3,Einrichtungen im Sinne des Absatz 2, können schriftlich beantragen, sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes als OGAW im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, behandeln zu lassen (Opting In). Auf Grund eines schriftlichen Antrags wird der Einrichtung im Sinne von Absatz 2, vom zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung das für die Ausstellung der diesbezüglichen Nachweise zuständige Finanzamt zu bestimmen. Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Einrichtung im Sinne von Absatz 2, diese Option ausgeübt hat, so hat sie dem inländischen Wirtschaftsbeteiligten, der Zinsen auszahlt oder zu ihren Gunsten einzieht, einen Nachweis über die Ausübung der Option vorzulegen.
- Absatz 4,Die von Absatz 2, Ziffer eins, ausgenommenen juristischen Personen sind:
in Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/öppet bolag und kommanditbolag.
in Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).
Zuständige Behörde
Paragraph 5,
Für Zwecke dieses Bundesgesetzes ist zuständige Behörde der Bundesminister für Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter.
Zinszahlung
Paragraph 6,
- Absatz eins,Als Zinszahlung gelten:
- Ziffer einsgezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen oder bezahlte Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;
- Ziffer 2bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Ziffer eins, aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;
- Ziffer 3direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, laufende Zinserträge im Sinne von Ziffer eins und 2, die ausgeschüttet werden von
- Litera anach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW,
- Litera bEinrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Paragraph 4, Absatz 3, Gebrauch gemacht haben,
- Litera caußerhalb des Gebiets der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;
- Ziffer 4Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40% ihres Vermögens in den unter Ziffer eins, genannten Forderungen angelegt haben:
- Litera anach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW,
- Litera bEinrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Paragraph 4, Absatz 3, Gebrauch gemacht haben,
- Litera caußerhalb des Gebiets der Europäischen Union niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen.
Der im vorigen Satz genannte Prozentanteil sinkt ab dem 1. Jänner 2011 auf 25%.Diese Erträge stellen nur insoweit Zinsen im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, als sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Ziffer eins und 2 stammen.Wenn der Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gem. Ziffer eins, angelegten Vermögens vorliegen, gilt dieser Prozentanteil als über 40% liegend.Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.In Bezug auf Zinsen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind die Zahlstellen verpflichtet, die Zinsen auf Basis des Geschäftsjahres umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung zu behandeln, wenn in diesem Kalenderjahr keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.
- Absatz 2,In bezug auf Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gilt für den Fall, dass die Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.
- Absatz 3,Keine Erträge im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3 und 4 liegen vor, wenn sie von im Bundesgebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese direkt oder indirekt höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins, angelegt haben.
- Absatz 4,Wenn einer Einrichtung im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2,, die im Bundesgebiet niedergelassen ist und der die Wahlmöglichkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 3, nicht eingeräumt wurde, Zinsen gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben werden, liegen keine Zinszahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, sofern die Einrichtung direkt oder indirekt höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins, angelegt hat.
- Absatz 5,Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3 und 4 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen. Von der Geltendmachung einer Haftung gegenüber der depotführenden Bank ist abzusehen, wenn diese weder wusste noch bei Anwendung der im Bankgeschäft üblichen Sorgfaltspflichten wissen musste, dass eine Abweichung der tatsächlichen Vermögenszusammensetzung gegenüber den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen vorliegt. In diesem Falle geht die Haftung auf den betreffenden Organismus oder die betreffende Einrichtung über.
Quellensteuer
Paragraph 7,
- Absatz eins,Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von Paragraph 3, ansässig ist, ist von Zahlstellen im Inland ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Zinsen im Sinne von Paragraph 6, zufließen oder eingezogen werden (EU-Quellensteuer). Diese beträgt für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 15%, in den darauf folgenden drei Jahren 20% und danach 35%.
- Absatz 2,Die EU-Quellensteuer ist
- Ziffer einsim Zeitpunkt des Zuflusses gemäß Paragraph 19, des Einkommensteuergesetzes 1988,
- Ziffer 2bei Veräußerung des Wertpapiers,
- Ziffer 3bei Depotübertrag außer zwischen Depots desselben Zinsenbegünstigten,
- Ziffer 4bei Entnahme von effektiven Stücken,
- Ziffer 5bei Eintritt von Umständen, welche die EU-Quellensteuerpflicht beenden oder begründen,
- Ziffer 6bei Wechsel des Wohnsitzes im Sinne von Paragraph 3, in einen anderen Staat
abzuziehen. - Absatz 3,Eine Gutschrift von EU-Quellensteuer für Zinsen aus Forderungswertpapieren hat durch die Zahlstelle in folgenden Fällen zu erfolgen:
- Ziffer einsBei Übernahme eines Wertpapiers durch die Zahlstelle zur Verwahrung und Verwaltung, sofern es sich bei dieser nicht um einen Drittverwahrer im Sinne des Paragraph 3, Depotgesetz handelt, und wenn für die Zinszahlungen ein EU-Quellensteuerabzug vorzunehmen ist. Eine Gutschrift steht bei Depotübertragungen von einem inländischen Depot auf ein anderes inländisches Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Kreditinstitut nicht zu.
- Ziffer 2Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht begründen.
- Absatz 4,Im Falle von Zinszahlungen im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird die Quellensteuer anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
- Absatz 5,Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 einzubehalten, soweit darin Zinsen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 enthalten sind.
Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 auch die Zusammensetzung der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf direkt oder indirekt vereinnahmte Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat darüber hinaus die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich der Meldestelle gemäß Paragraph 129, Absatz 2, auf täglicher Basis zu melden.
Hinsichtlich der Haftung gilt Paragraph 95, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes sinngemäß.
- Absatz 6,Unterbleiben Meldungen im Sinne des Absatz 5,, ist bis zur nächsten Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge Quellensteuer
- Strichaufzählungvon erfolgten Ausschüttungen,
- Strichaufzählungzum 31. Dezember von einem Betrag in Höhe von 6% des Rücknahmepreises des Anteilscheins,
- Strichaufzählungin den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, bis 6, von einem Betrag in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres,
einzubehalten.Die gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 zu erlassende Verordnung kann Regelungen enthalten, inwieweit bei Aussetzen einer Meldung wegen technischer Probleme von dieser Vorgangsweise abgewichen werden kann. - Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung eine nicht verlängerbare Frist für die Meldung durch den steuerlichen Vertreter festzusetzen. Die Verordnung kann auch beinhalten, dass diese Meldung zusätzlich an ein bestimmtes Finanzamt zu ergehen hat, welches das Ergebnis dieser Meldung im Internet zu veröffentlichen sowie Zahlstellen Mitteilung über Veränderungen zu machen hat. Die Haftung gemäß Absatz 5, bleibt davon unberührt. Die Verordnung kann dabei auch bestimmen, dass an dasselbe Finanzamt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge (Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011) zu übersenden ist und dass dieses Finanzamt zur Geltendmachung der Haftung gemäß Absatz 5, letzter Satz zuständig ist.
- Absatz 8,Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, bei der Berechnung der Zinsen Paragraph 12, nicht anzuwenden. In diesem Fall hat die Zahlstelle die Quellensteuer auf Basis der so ermittelten Zinsen einzubehalten und abzuführen.
Einbehaltung der EU-Quellensteuer
Paragraph 8,
Schuldner der EU-Quellensteuer ist der wirtschaftliche Eigentümer. Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer durch Steuerabzug einzubehalten und haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Quellensteuer. Die EU-Quellensteuer ist im Zeitpunkt des Zufließens der Zinserträge nach Maßgabe von Paragraph 19, EStG 1988 bzw. Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 abzuziehen. Werden Zinsen rückgängig gemacht, dann sind von der Zahlstelle die entsprechenden Beträge an EU-Quellensteuer gutzuschreiben. Die gutgeschriebene EU-Quellensteuer darf die von den rückgängig gemachten Zinsen erhobene oder zu erhebende EU-Quellensteuer nicht übersteigen.
Abfuhr der EU-Quellensteuer
Paragraph 9,
- Absatz eins,Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer bis 31. Mai jeden Jahres an das gemäß Paragraph 96, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 zuständige Finanzamt abzuführen und elektronisch eine Erklärung nach der FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß Paragraph 3, als ansässig gelten, aufzugliedern ist.
- Absatz 2,Drei Viertel des Steueraufkommens werden an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 3, seinen Wohnsitz hat, weitergeleitet.
Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren
Paragraph 10,
- Absatz eins,Abweichend von Paragraph 7, ist die EU-Quellensteuer nicht zu erheben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlstelle eine vom Wohnsitzfinanzamt des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 2, vorlegt.
- Absatz 2,Die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers ausgestellte Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- Ziffer einsName, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;
- Ziffer 2Name und Anschrift der Zahlstelle;
- Ziffer 3Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
Diese Bescheinigung gilt für Zinszahlungen oder Zinsgutschriften für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ausstellung und ist durch die Zahlstelle ab Vorlage zu berücksichtigen. - Absatz 3,Wird von einem wirtschaftlichen Eigentümer, der seinen steuerlichen Wohnsitz in Österreich hat, eine Bescheinigung gem. Absatz 2, beantragt, so hat die zuständige Behörde die Bescheinigung binnen zwei Monaten ab Antragstellung auszustellen.
- Absatz 4,Abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ist keine EU-Quellensteuer von Zinsen zu erheben, die an eine Einrichtung gem. Paragraph 4, Absatz 2, gezahlt oder zu ihren Gunsten eingezogen werden, wenn diese Einrichtung gegenüber der Zahlstelle schriftlich das Einverständnis zu einem vereinfachten Informationsaustausch erklärt. In diesem Fall hat die Zahlstelle den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zu Gunsten der Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen dem gem. Paragraph 96, Absatz 2, EStG 1988 zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Für die Weiterleitung dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Einrichtung gem. Paragraph 4, Absatz 2, niedergelassen ist, werden gesonderte Regelungen getroffen.
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Paragraph 11,
- Absatz eins,Bei wirtschaftlichen Eigentümern, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Österreich haben, wird eine Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung einer Quellensteuer im Sinne der Richtlinie 2003/48/EG ergeben könnte, nach den Absatz 2 und 3 vermieden.
- Absatz 2,Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit Quellensteuer belastet, so wird diese Quellensteuer auf die nach innerstaatlichem Recht von den Zinseinkünften zu erhebende Steuer angerechnet. Übersteigt der Betrag der im Mitgliedstaat der Zahlstelle einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so wird dieser Differenzbetrag dem wirtschaftlichen Eigentümer erstattet.
- Absatz 3,Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach der Richtlinie 2003/48/EG hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuern belastet und ist nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung der Quellensteuer vorgesehen, so erfolgt die Anrechnung einer solchen anderen Quellensteuer vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2,
Umlauffähige Schuldtitel
Paragraph 12,
- Absatz eins,Bis 1. Jänner 2011 gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Dies gilt jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt wurden.
- Absatz 2,Sofern nach dem 31. Dezember 2010 weiterhin eine EU-Quellensteuer zu erheben ist, so gilt Absatz eins, jedoch nur, wenn
- Ziffer einsin den Anleihebedingungen Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ablösung enthalten sind, und
- Ziffer 2die inländische Zahlstelle des Emittenten die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zahlt.
- Absatz 3,Hat eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gem. der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel getätigt, so fällt die gesamte Emission, d.h. die erste und alle Folgeemissionen unter dieses Bundesgesetz.
- Absatz 4,Hat eine von Absatz 3, nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel getätigt, so fällt nur diese Folgeemission unter dieses Bundesgesetz.
- Absatz 5,In anderen Gesetzen enthaltene Bestimmungen über die Besteuerung von Erträgen aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Andere Quellensteuern
Paragraph 13,
Dieses Bundesgesetz berührt nicht das Recht, in anderen Gesetzen und in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Quellensteuern neben der in Paragraph 6, vorgesehenen EU-Quellensteuer zu erheben.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Paragraph 14,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Artikel 17, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 3, der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird.
- Absatz 2,Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
- Absatz 3,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Es ist jedoch auf Fälle nach Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraphen 8 bis 11 sowie Paragraph 14, Absatz 5 bis Ablauf des 30. Juni 2017 oder bis zur Erfüllung der in diesen Bestimmungen beschriebenen Verpflichtungen, Ansprüche und Zwecke weiter anzuwenden.
- Absatz 4,Abweichend von Absatz 3 und Paragraph eins, findet ab 1. Oktober 2016 dieses Bundesgesetz auf Zinsen keine Anwendung, die eine inländische Zahlstelle nach dem 30. September 2016 an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Bezug auf Konten zahlt oder einzieht, auf die die betreffende Zahlstelle die Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, anwendet, wenn die Zinsen ein Neukonto im Sinne des Paragraph 82, GMSG betreffen und der andere Mitgliedstaat über die betreffende Zahlung nach den Bestimmungen des GMSG und des EU-Amtshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2009, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, in Kenntnis zu setzen ist oder eine Ausnahme von der Meldepflicht nach GMSG zur Anwendung gelangt.
- Absatz 5,Das Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 gemäß Absatz 3, stellt einen Umstand dar, der die EU-Quellensteuerpflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, beendet. Es ist letztmalig zum 31. Dezember 2016 ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz von den aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, vorzunehmen.
- Absatz 6,Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, wird die Richtlinie (EU) Nr. 2015 aus 2060, zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, Amtsblatt Nummer L 301 vom 18.11.2015 Seite 1, umgesetzt.
Vollziehung
Paragraph 15,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 1
Anmerkung, Zu Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004,)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009, Seite 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft Amtsblatt L 176 vom 10.07.2010, S. 42) und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nummer L 331 vom 15.12.2010, Seite 120). Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.
Artikel 1
Umsetzungshinweis
Anmerkung, Zu den Paragraphen 2, 4, 6, 7 und 8, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004,)
Mit diesem Bundesgesetz werden
- Ziffer einsdie Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, Amtsblatt Nummer L 174 vom 01.07.2011 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 155 vom 27.04.2012 Seite 35 umgesetzt sowie
- Ziffer 2die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der
- Litera aVerordnung (EU) Nr. 345 aus 2013, über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 1 und
- Litera bVerordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S 18 und
geschaffen.
Anlage gemäß Paragraph 12
Für die Zwecke des Paragraph 12, sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:
Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:
Belgien | Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region) |
| Région wallonne (Wallonische Region) |
| Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt) |
| Communauté française (Französische Gemeinschaft) |
| Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft) |
| Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft) |
| |
Spanien | Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien) |
| Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien) |
| Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura) |
| Junta de Castilla – La Mancha , (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha) |
| Junta de Castilla – León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León) |
| Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra) |
| Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen) |
| Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien) |
| Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia) |
| Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón) |
| Gobierno de la Islas Canarias , (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln) |
| Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia) |
| Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid) |
| Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi , (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland) |
| Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa) |
| Diputación Foral de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya) |
| Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava) |
| Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid) |
| Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona) |
| Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria) |
| Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa) |
| Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut) |
| Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut) |
| Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut) |
| |
Frankreich | La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) , (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung) |
| L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung) |
| Réseau Ferré de France (RFF) , (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes) |
| Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen) |
| Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris) |
| Charbonnages de France (CDF) , (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen) |
| Entreprise minière et chimique (EMC) , (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft) |
Italien | Regionen |
| Provinzen |
| Städte und Gemeinden |
| Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse) |
Lettland | Pašvaldības (Lokalregierungen) |
Polen | gminy (Kommunen) |
| powiaty (Distrikte) |
| województwa (Provinzen) |
| związki gmin (Kommunalverbände) |
| związki powiatów (Distriktverband) |
| związki województw (Provinzverband) |
| miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau) |
| Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa , (Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft) |
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| Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für landwirtschaftliches Eigentum) |
Portugal | Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira) |
| Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren) |
| Städte und Gemeinden |
Rumänien | autorităţile administraţiei publice locale (lokale Behörden der öffentlichen Verwaltung) |
Slowakei | mestá a obce (Gemeinden) |
| Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft) |
| Štátny fond cestného hospodárstva (Fonds für die Verwaltung von Staatsstraßen) |
| Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke) |
| Vodohospodárska výstavba (Gesellschaft für Wasserwirtschaft) |
Internationale Einrichtungen:
| Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung |
| Europäische Investitionsbank |
| Asiatische Entwicklungsbank |
| Afrikanische Entwicklungsbank |
| Weltbank / IBRD / IWF |
| Internationale Finanzkorporation |
| Interamerikanische Entwicklungsbank |
| Sozialentwicklungsfonds des Europarats |
| EURATOM |
| Europäische Gemeinschaft |
| Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft) |
| Eurofima |
| Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl |
| Nordische Investitionsbank |
| Karibische Entwicklungsbank |
Einrichtungen in Drittländern:
Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Ziffer einsDie Einrichtung gilt nach nationalen Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft.
- Ziffer 2Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.
- Ziffer 3Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.
- Ziffer 4Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird.

