BGBl. I Nr. 17/2018
Änderungen durch diese Kundmachung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffe
Anwendungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden, sowie den Zugang zu Zahlungssystemen.
- Absatz 2,Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:
- Ziffer einsDienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- und Auszahlungsgeschäft);
- Ziffer 2die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zahlungsgeschäft):
- Litera aLastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft);
- Litera bZahlungsvorgänge mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments (Zahlungskartengeschäft);
- Litera cÜberweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft);
- Ziffer 3die Ausführung der in Ziffer 2, genannten Zahlungsvorgänge, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);
- Ziffer 4die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung („acquiring“) von Zahlungsinstrumenten (Zahlungsinstrumentegeschäft);
- Ziffer 5Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);
- Ziffer 6die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder Informationstechnologie (IT)-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert (digitalisiertes Zahlungsgeschäft).
- Absatz 3,Zahlungsdienstleister sind:
- Ziffer einsKreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph eins und Paragraph eins a, Ziffer eins, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden;
- Ziffer 2Zahlungsinstitute im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4,;
- Ziffer 3E-Geld-Institute im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, sowie E-Geld-Institute gemäß Paragraph 9, E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a, BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;
- Ziffer 4die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
- Ziffer 5die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln;
- Ziffer 6der Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Zahlungsdienste erbringen;
- Ziffer 7für die Zwecke des Zugangs zu Zahlungssystemen (Paragraph 4,): natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 26, der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind.
- Absatz 4,Hinsichtlich der Paragraphen 41, 42, 43 und 46 gilt abweichend von Absatz eins, folgender Anwendungsbereich:
- Ziffer einsParagraph 43, betreffend das Wertstellungsdatum ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,
- Litera adie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und
- Litera bin Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates geleistet werden,
- Litera csofern zumindest einer der Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig ist.
- Ziffer 2Die Paragraphen 41 und 46 betreffend die Haftung für die fehlerfreie Ausführung sind nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,
- Litera abei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und
- Litera bdie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und
- Litera cin Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden.
- Ziffer 3Paragraph 42, betreffend die Ausführungsfrist ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,
- Litera abei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und
- Litera bdie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und entweder
- Litera cin Euro erbracht werden oder
- Litera ddie innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in der Währung dieses Mitgliedsstaates außerhalb der Eurozone oder innerhalb eines EWR-Vertragstaates in der Währung dieses EWR-Vertragstaates erbracht werden oder
- Litera ebei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaates stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaat durchgeführt wird und – im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen – der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.
- Ziffer 4Die Ausführungsfrist gemäß Paragraph 42, darf nicht mehr als vier Geschäftstage betragen, wenn es sich um Zahlungsvorgänge handelt,
- Litera abei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und
- Litera bdie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und
- Litera cin der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden, aber bei denen die Voraussetzungen der Ziffer 3, Litera d, oder e nicht erfüllt sind.
Ausnahmen
Paragraph 2,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
- Ziffer einsdie Europäische Zentralbank, Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten oder wenn die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, das Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, das Finalitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,, oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, übertragenen Aufgaben handelt und dabei als Zahlungsdienstleister auftritt;
- Ziffer 2den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten;
- Ziffer 3die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft.
- Absatz 2,Das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden auf
- Ziffer einsKreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph eins und Paragraph eins a, Ziffer eins, BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden,
- Ziffer 2E-Geld-Institute im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010 sowie E-Geld-Institute gemäß Paragraph 9, E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (Artikel 4, Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;
- Ziffer 3die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs; Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 11, dieses Bundesgesetzes sind auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;
- Ziffer 4die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht im Sinne von Absatz eins, als Währungsbehörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt;
- Ziffer 5den Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handeln.
- Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Tätigkeiten nicht anzuwenden:
- Ziffer einsZahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;
- Ziffer 2Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen;
- Ziffer 3der gewerbliche Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe;
- Ziffer 4die nicht gewerbliche Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Tätigkeit;
- Ziffer 5Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat;
- Ziffer 6Geldwechselgeschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, BWG (Wechselstubengeschäft);
- Ziffer 7Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:
- Litera aein Papierscheck im Sinne des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz;
- Litera bein dem unter Litera a, genannten Scheck vergleichbarer Papierscheck nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz ist;
- Litera cein Wechsel in Papierform im Sinne des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz;
- Litera dein dem unter Litera c, genannten Wechsel vergleichbarer Wechsel in Papierform nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Mitglied des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz ist;
- Litera eein Gutschein in Papierform;
- Litera fein Reisescheck in Papierform;
- Litera geine Postanweisung in Papierform im Sinne der Definition des Weltpostvereins;
- Ziffer 8Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; Paragraph 4, bleibt hiervon unberührt;
- Ziffer 9Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie beispielsweise Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den unter Ziffer 8, genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften oder jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden;
- Ziffer 10Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen;
- Ziffer 11Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
- Ziffer 12Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert;
- Ziffer 13Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder Zweigstellen untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden;
- Ziffer 14Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines nicht zu derselben Gruppe gehörigen Zahlungsdienstleisters;
- Ziffer 15Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem von einem Zahlungskonto Geld abhebenden Kunden geschlossen haben, bei denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen der Paragraph eins, Absatz 2, genannten Zahlungsdienste erbringen.
Begriffsbestimmungen
Paragraph 3,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Ziffer einsHerkunftmitgliedstaat:
- Litera ader Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Zahlungsdienstleisters befindet, oder
- Litera bwenn der Zahlungsdienstleister nach dem für ihn geltenden einzelstaatlichen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
- Ziffer 2Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten oder eine Zweigstelle hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der Herkunftmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist;
- Ziffer 3Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR-Vertragsstaat);
- Ziffer 4Zahlungsinstitut ist eine juristische Person, die
- Litera agemäß Paragraph 7, oder
- Litera bin ihrem Herkunftmitgliedstaat gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2007/64/EG
zur gewerblichen Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten im gesamten Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes berechtigt ist; - Ziffer 5Zahlungsvorgang: vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
- Ziffer 6Zahlungssystem: ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen;
- Ziffer 7Zahler: eine Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto erteilt oder gestattet oder — falls kein Zahlungskonto vorhanden ist — eine Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;
- Ziffer 8Zahlungsempfänger: eine Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;
- Ziffer 9außergerichtliche FIN-NET Schlichtungsstelle: die außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungseinrichtung gemäß Artikel 83, der Richtlinie 2007/64/EG, gemäß Artikel 13, der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, Amtsblatt Nummer L 267 vom 10.10.2009 Seite 7, gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560 aus 2001,, Amtsblatt Nummer L 266 vom 09.10.2009 Seite 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 94 vom 30.03.2012 Seite 22 und gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 94 vom 30.03.2012 Seite 22, ist in Österreich die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft als österreichisches Mitglied von FIN-NET;
- Ziffer 10Zahlungsdienstnutzer: eine Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;
- Ziffer 11Verbraucher: eine natürliche Person, die bei den von diesem Bundesgesetz erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
- Ziffer 12Rahmenvertrag: ein Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;
- Ziffer 13Zahlungskonto: ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;
- Ziffer 14Geldbetrag: Banknoten und Münzen, Giralgeld und E-Geld im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010;
- Ziffer 15Zahlungsauftrag: jeder Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
- Ziffer 16Referenzwechselkurs: der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt;
- Ziffer 17Authentifizierung: ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, überprüfen kann;
- Ziffer 18Referenzzinssatz: der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt;
- Ziffer 19Kundenidentifikator: eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann;
- Ziffer 20Agent: eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt;
- Ziffer 21Zahlungsinstrument: jedes personalisierte Instrument oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das oder der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen;
- Ziffer 22Fernkommunikationsmittel: jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann;
- Ziffer 23dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer ermöglicht, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht;
- Ziffer 24Geschäftstag: jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs jeweils beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;
- Ziffer 25Lastschrift: ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt;
- Ziffer 26Zweigstelle: eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts bildet, die keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts mit einer Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigstelle;
- Ziffer 27Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22, Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, Amtsblatt Nummer L 330 vom 15.11.2014 Seite 1, verbunden sind;
- Ziffer 28starke Kundenauthentifizierung: eine Authentifizierung unter Heranziehung von mindestens zwei Elementen der Kategorien Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiß), Besitz (etwas, das nur der Nutzer besitzt) oder Inhärenz (etwas, das nur der Nutzer ist), die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist.
2. Abschnitt
Zugang zu Zahlungssystemen
Paragraph 4,
- Absatz eins,Der Betreiber eines Zahlungssystems darf weder unmittelbar noch mittelbar
- Ziffer einsZahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer oder andere Zahlungssysteme am Beitritt zu einem Zahlungssystem unbillig behindern oder restriktive Regelungen in Bezug auf die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen auferlegen;
- Ziffer 2zugelassene Zahlungsdienstleister oder registrierte Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilnehmer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln;
- Ziffer 3Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer oder andere Zahlungssysteme mit Rücksicht auf den institutionellen Status der Teilnehmer beschränken.
- Absatz 2,Im Interesse der Finanzmarktstabilität und der Zahlungssystemsicherheit haben Betreiber von Zahlungssystemen, wenn sie Zahlungsdienstleistern, die juristische Personen sind, Zugang zu Zahlungssystemen gewähren, folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdie Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, und
- Ziffer 2den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems.
Jeder Zahlungsdienstleister hat vor seinem Beitritt und während seiner Teilnahme an einem Zahlungssystem dem Betreiber des Zahlungssystems und den übrigen Teilnehmern den Nachweis zu erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risken im Sinne der Ziffer eins und 2 standhalten zu können. - Absatz 3,Die Bestimmungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht für
- Ziffer einsZahlungssysteme im Sinne des Paragraph 2, Finalitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,,
- Ziffer 2Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Gruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen, zwischen deren einzelnen rechtlichen Einheiten Kapitalverbindungen bestehen, wobei eines der verbundenen Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über die anderen ausübt, und
- Ziffer 3Zahlungssysteme, bei denen ein einziger Zahlungsdienstleister (als einzelne rechtliche Einheit oder als Gruppe)
- Litera aals Zahlungsdienstleister für den Zahler und den Zahlungsempfänger handelt oder als solcher handeln kann und ausschließlich allein für die Verwaltung des Systems zuständig ist und
- Litera banderen Zahlungsdienstleistern das Recht einräumt, an dem System teilzunehmen, und die anderen Zahlungsdienstleister nicht berechtigt sind, Entgelte in Bezug auf das Zahlungssystem unter sich auszuhandeln, jedoch ihre eigene Preisgestaltung in Bezug auf Zahler und Zahlungsempfänger festlegen dürfen.
- Absatz 4,Wer gegen Absatz eins, verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung und bei Verschulden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwalts und der Kartellgerichtsbarkeit nach dem Kartellgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, sowie der Oesterreichischen Nationalbank nach Paragraph 44 a, NBG bleiben unberührt.
2. Hauptstück
Zahlungsinstitute
1. Abschnitt
Konzession
Erfordernis und Umfang der Konzession
Paragraph 5,
- Absatz eins,Die gewerbliche Erbringung einer oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Inland bedarf, außer im Falle des Paragraph 2, Absatz 2,, der Konzession (Paragraph 7,) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, laut Konzessionsbescheid unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
- Absatz 2,Weiters dürfen Zahlungsinstitute folgenden Tätigkeiten nachgehen:
- Ziffer einsder Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;
- Ziffer 2dem Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des Paragraph 4,;
- Ziffer 3Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechtes oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.
- Absatz 3,Bei der Erbringung eines oder mehrerer der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden; Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, sowie Guthaben auf Zahlungskonten, die bei einem Zahlungsinstitut geführt werden, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG oder als E-Geld im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 und dürfen nicht verzinst werden. Soweit Zahlungsdienste von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistern erbracht werden, ist die Verwendung von auf Zahlungskonten erliegenden oder für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträgen von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen dieses oder eines anderen Zahlungsdienstnutzers unzulässig.
- Absatz 4,Zahlungsinstitute dürfen Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG nicht gewerblich, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.
- Absatz 5,Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 6 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn
- Ziffer einsdie Kreditgewährung eine Nebentätigkeit ist und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt;
- Ziffer 2die Laufzeit des im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährten Kredits nicht mehr als zwölf Monate beträgt und dieser Kredit auch längstens innerhalb dieser zwölf Monate vollständig zurückzuzahlen ist; eine anschließende Verlängerung ist nicht zulässig;
- Ziffer 3der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird; und
- Ziffer 4die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu Verfügung stehenden Methoden und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß Paragraph 15, zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.
- Absatz 6,Eine Kreditgewährung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG.
Konzessionsantrag
Paragraph 6,
- Absatz eins,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
- Ziffer einsdas Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht, und ob im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienst gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, oder Ziffer 6, auch die Gewährung von Krediten beabsichtigt ist;
- Ziffer 2den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;
- Ziffer 3den Nachweis, dass den Geschäftsleitern des Zahlungsinstituts das Anfangskapital gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
- Ziffer 4eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß Paragraph 17,;
- Ziffer 5eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und des internen Kontrollsystems des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
- Ziffer 6eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, um die Anforderungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen;
- Ziffer 7eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem;
- Ziffer 8die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, BWG an dem Zahlungsinstitut halten, sowie die im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Personen, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Personen erforderlichen Angaben, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Personen einem Konzern angehören;
- Ziffer 9die Namen der Geschäftsleiter und, im Falle des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, der Name der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen, sowie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9 bis 15 der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;
- Ziffer 10den Namen des Abschlussprüfers, und im Falle einer Prüfungsgesellschaft auch die Namen der mit der Prüfung betrauten natürlichen Personen, im Sinne der Paragraphen 60 bis 63 b BWG in Verbindung mit Paragraphen 270 bis 271 c Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,;
- Ziffer 11die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
- Ziffer 12den Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.
Für die Zwecke der Ziffer 4, 5, und 7 hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfungsverfahren und der organisatorischen Regelungen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren. - Absatz 2,Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels begründeten Bescheides schriftlich mitzuteilen.
Konzessionserteilung
Paragraph 7,
- Absatz eins,Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
- Ziffer einsDas Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geführt werden soll;
- Ziffer 2der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
- Ziffer 3eine solide und umsichtige Führung eines Zahlungsinstituts gewährleistet ist, das Zahlungsinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung für sein Zahlungsdienstgeschäft verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, zählen; diese Regeln, Verfahren und Mechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste angemessen sein;
- Ziffer 4die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen (Paragraph 2, Ziffer 3, BWG) halten, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit dieser Zweifel bescheinigt wurde;
- Ziffer 5zwischen dem Zahlungsinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des Artikel 4, Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, nicht eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung behindern;
- Ziffer 6die ordnungsgemäße Beaufsichtigung nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Zahlungsinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden;
- Ziffer 7das Anfangskapital gemäß Paragraph 15, Absatz eins,, das hartes Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, umfasst und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
- Ziffer 8die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß Paragraph 17, zufrieden stellend sind;
- Ziffer 9bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
- Ziffer 10die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 2, erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;
- Ziffer 11die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Zahlungsinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Zahlungsinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;
- Ziffer 12gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes im Sinne der Ziffer 9, 10, 11, oder 15 vorliegen; dies ist durch die Aufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;
- Ziffer 13mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
- Ziffer 14mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;
- Ziffer 15mindestens ein Geschäftsleiter keinen anderen Hauptberuf außerhalb des Zahlungsdienstewesens, E-Geldwesens oder Bankwesens ausübt;
- Ziffer 16die Satzung keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit der dem Zahlungsinstitut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nicht gewährleisten;
- Ziffer 17die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise Paragraph 6, dieses Bundesgesetzes entsprechen und die FMA nach eingehender Prüfung des Antrags zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt.
- Absatz 2,Vor Erteilung der Konzession hat die FMA
- Ziffer einsdie Oesterreichische Nationalbank anzuhören und gegebenenfalls
- Ziffer 2die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates, wenn ein Aktionär oder ein Gesellschafter, der eine qualifizierte Beteiligung an dem Zahlungsinstitut hält, in jenem Herkunftmitgliedstaat als Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, als Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 2, Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG, als Wertpapierfirma, als E-Geldinstitut im Sinne von Artikel eins, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG, als Versicherungsunternehmen oder als Zahlungsinstitut zugelassen ist, zu konsultieren; sowie
- Ziffer 3wenn aus den im Rahmen des Konzessionsantrages vorzulegenden Unterlagen hervorgeht, dass ein Geschäftsleiter zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu konsultieren und
- Ziffer 4im Fall von Zahlungsinstituten, die auch Tätigkeiten im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, auszuüben beabsichtigen, die für die Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten zuständigen Behörden in Österreich zu konsultieren.
- Absatz 3,Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf einen einzelnen oder mehrere Zahlungsdienste des Paragraph eins, Absatz 2, lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im Zahlungsinstitutsregister gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorzunehmen.
- Absatz 4,Erbringt ein Zahlungsinstitut einen der in Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Zahlungsdienste und geht es zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn
- Ziffer einsdie Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder
- Ziffer 2die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
Rücknahme der Konzession
Paragraph 8,
- Absatz eins,Die FMA kann die einem Zahlungsinstitut erteilte Konzession zurücknehmen, wenn
- Ziffer einsder Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von 12 Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder
- Ziffer 2der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.
- Absatz 2,Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
- Ziffer einssie aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde;
- Ziffer 2die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder nachträglich weggefallen sind (Paragraph 64, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, BWG);
- Ziffer 3eine Fortsetzung der Zahlungsdienste durch das Zahlungsinstitut eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde oder das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;
- Ziffer 4das Zahlungsinstitut die in Paragraph 5, festgesetzten Beschränkungen für die Gewährung von Krediten überschreitet oder Einlagen entgegen nimmt oder E-Geld ausgibt;
- Ziffer 5über das Vermögen des Zahlungsinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird; oder
- Ziffer 6das Zahlungsinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt sind.
- Absatz 3,Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Zahlungsinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht unter Entfall der Bezeichnung „Zahlungsinstitut“ geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.
- Absatz 4,Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Zahlungsinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
- Absatz 5,Die Rücknahme der Konzession ist gegenüber den Betroffenen mittels schriftlichen begründeten Bescheides auszusprechen.
- Absatz 6,Die Rücknahme der Konzession ist von der FMA im Register gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und auf der Internet-Seite der FMA öffentlich bekannt zu machen. In gleicher Weise hat die FMA zu veröffentlichen, wenn einer Beschwerde gegen einen Bescheid auf Rücknahme der Konzession in einem höchstgerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Die Veröffentlichung der Rücknahme der Konzession ist zu widerrufen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
Erlöschen der Konzession
Paragraph 9,
- Absatz eins,Die Konzession erlischt:
- Ziffer einsDurch Zeitablauf;
- Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 7, Absatz 3,);
- Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
- Ziffer 4mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Zahlungsinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Zahlungsinstitutes oder der übertragenden Zahlungsinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;
- Ziffer 5mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.
- Absatz 2,Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 8, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
- Absatz 3,Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt worden sind.
- Absatz 4,Hinsichtlich des durch Geschäftsleiter des Zahlungsinstitutes, die FMA und die Abwickler anzuwendenden Verfahrens ist Paragraph 7 a, BWG anzuwenden.
Firmenbuch und Zahlungsinstitutsregister
Paragraph 10,
- Absatz eins,Zahlungsinstitute dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.
- Absatz 2,Weiters hat die FMA ein öffentliches Register der zugelassenen Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und Zweigstellen einzurichten, in das alle Zahlungsinstitute mit Sitz in Österreich einzutragen sind und das auf der Internet-Seite der FMA eingesehen werden kann und regelmäßig aktualisiert wird. Die Eintragung hat unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides zu erfolgen. Neben der Firma, dem Konzessionsumfang und Sitz des Zahlungsinstitutes ist auch die Firmenbuchnummer, soweit sie der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Sofern das Zahlungsinstitut seine Dienste über Agenten oder Zweigstellen erbringt, sind auch diese unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer, sofern eine solche der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Die FMA kann weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten führen, die im Inland zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Artikel 25, der Richtlinie 2007/64/EG notifiziert wurde. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Finanzinstitute, die gemäß Artikel 88, Absatz 2, der Richtlinie 2007/64/EG zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, in das Register aufzunehmen.
- Absatz 3,Das Zahlungsinstitut hat der FMA seine Firmenbuchnummer und jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Absatz 4,Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Zahlungsinstituten gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, zu erteilen.
Änderung der Konzessionsgrundlagen
Paragraph 11,
- Absatz eins,Das Zahlungsinstitut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, – und zwar:
- Ziffer einsJede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
- Ziffer 2jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;
- Ziffer 3jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9 bis 15;
- Ziffer 4die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
- Ziffer 5Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
- Ziffer 6den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
- Ziffer 7jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
- Ziffer 8jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß Paragraph 15, Absatz eins,;
- Ziffer 9jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß Paragraph 17,;
- Ziffer 10den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
- Ziffer 11das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Beträge;
- Ziffer 12jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph 21,;
- Ziffer 13jede beabsichtigte Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß Paragraph 22,;
- Ziffer 14jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß Paragraph 16, sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.
- Absatz 2,Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, kommt das in den Paragraphen 20, bis 20b BWG vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung kommen das Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins bis 3 BWG sowie die Paragraphen 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.
2. Abschnitt
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich
Paragraph 12,
- Absatz eins,Zahlungsdienste gemäß Artikel 4, Ziffer 3, der Richtlinie 2007/64/EG können von einem Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 4, Ziffer 4, der Richtlinie 2007/64/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3 bis 5 dürfen nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, sind nicht von der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst.
- Absatz 2,Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben gegenüber der Herkunftmitgliedstaatsbehörde bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben vom Zahlungsinstitut erhalten hat.
- Absatz 3,Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und Paragraph 36, BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
- Absatz 4,Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines Zahlungsinstitutes gemäß Artikel 4, Ziffer 4, der Richtlinie 2007/64/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.
- Absatz 5,Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Gründung einer Zweigstelle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Gründung der Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten, damit diese die Eintragung der Zweigstelle in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.
- Absatz 6,Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz 6, übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben erhalten hat.
- Absatz 7,Ein Zahlungsinstitut, das Zahlungsdienstleistungen gemäß Absatz eins, erbringt, hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen.
Österreichische Zahlungsinstitute in Mitgliedstaaten
Paragraph 13,
- Absatz eins,Jedes Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 3, Ziffer 4,, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:
- Ziffer einsden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist;
- Ziffer 2einen Geschäftsplan, in dem die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste sowie die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
- Ziffer 3eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die in der Zweigstelle angewendet werden soll, um die Anforderungen des FM-GwG und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen;
- Ziffer 4die Firma und die Anschrift des Zahlungsinstitutes;
- Ziffer 5die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle und den Nachweis, dass sie zuverlässig (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9 und 10) und fachlich geeignet (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11,) sind.
- Absatz 2,Die FMA hat die gemäß Absatz eins, erhaltenen Angaben zu prüfen. Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen und insbesondere weitere Angaben verlangen. Im Zuge der Prüfung der Angaben hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen bezüglich der Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter der Zweigstelle gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und der Eignung der internen Kontrollmechanismen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, einzuholen und zu berücksichtigen. Für den Fall, dass aus den im Rahmen der gemäß Absatz eins, vorzulegenden Unterlagen hervorgeht, dass der Geschäftsleiter der Zweigstelle zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, hat die FMA die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu konsultieren. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates sind über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.
- Absatz 3,Sofern die FMA keinen Grund hat, die Angemessenheit der Organisationsstrukturen und die Finanzlage des Zahlungsinstitutes sowie die Eignung der internen Kontrollmechanismen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter der Zweigstelle anzuzweifeln, hat sie
- Ziffer einsdie Angaben gemäß Absatz eins, innerhalb von einem Monat nach Einlangen aller Angaben der gemäß Artikel 20, Absatz eins, der Richtlinie 2007/64/EG benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln;
- Ziffer 2dem Zahlungsinstitut gegenüber darüber binnen der Frist gemäß Ziffer eins, bescheidmäßig abzusprechen und
- Ziffer 3die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 betreffend den Aufnahmemitgliedstaat, die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste, die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle und die Anschrift der Zweigstelle in das Zahlungsinstitutsregister einzutragen.
- Absatz 4,Die FMA hat die Errichtung der Zweigstelle binnen einem Monat nach Einlangen aller Angaben mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht zweifelsfrei erfüllt sind.
- Absatz 5,Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei deren Nichtäußerung spätestens einen Monat nach Erhalt der Unterlagen vom Zahlungsinstitut durch die FMA, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
- Absatz 6,Zahlungsinstitute, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Wege der Dienstleistungsfreiheit erstmals Zahlungsdienste erbringen oder die Arten ihrer dort angebotenen Zahlungsdienste ändern möchten, haben dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:
- Ziffer einsden Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigen;
- Ziffer 2die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Angaben über die Art der beabsichtigten Geschäfte.
- Absatz 7,Die FMA hat die Anzeige gemäß Absatz 6, innerhalb eines Monats nach Erhalt an die gemäß Artikel 20, Absatz eins, der Richtlinie 2007/64/EG benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten. Nach Ablauf eines Monats, nachdem die FMA die Anzeige gemäß Absatz 6, erhalten hat, kann das Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaat die betreffenden Zahlungsdienste im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbringen.
- Absatz 8,Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede Änderung der nach Absatz eins, oder 6 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA hat diese Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich weiterzuleiten.
Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
Paragraph 14,
- Absatz eins,Verletzt ein Zahlungsinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle erbringt, Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes oder den Paragraph 36, BWG oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 66 bis 71, von der FMA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Zahlungsinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.
- Absatz 2,Verletzt das Zahlungsinstitut gemäß Absatz eins, trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Absatz eins, genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission
- Ziffer einsden verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Zahlungsinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
- Ziffer 2bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.
- Absatz 3,Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß Absatz eins, gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.
- Absatz 4,Wird dem Zahlungsinstitut gemäß Absatz eins, die Zulassung entzogen, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. Paragraph 8, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
- Absatz 5,Verletzt ein österreichisches Zahlungsinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach Paragraph 64, Absatz 8, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
- Absatz 6,Wird einem österreichischen Zahlungsinstitut die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
3. Abschnitt
Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb
Eigenmittel
Paragraph 15,
- Absatz eins,Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:
- Ziffer eins20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) betreibt;
- Ziffer 250 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut das digitalisierte Zahlungsgeschäft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,) betreibt; und
- Ziffer 3125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Zahlungsdienste (Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsgeschäft mit oder ohne Kreditgewährung, Zahlungsinstrumentegeschäft) betreibt.
- Absatz 2,Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, darf nicht unter den jeweils höheren der in den Absatz eins und Paragraph 16, genannten Beträge absinken.
Paragraph 16,
- Absatz eins,Zahlungsinstitute haben jederzeit ausreichende Eigenmittel zu halten. Abgesehen von den Bestimmungen über das Anfangskapital gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, haben Zahlungsinstitute jederzeit zumindest Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach einer der folgenden drei Methoden berechnet wird:
- Ziffer einsMethode A: Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens 10 vH ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. Die FMA kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines Zahlungsinstituts anpassen. Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in Höhe von 10 vH der im Geschäftsplan vorgesehenen entsprechenden fixen Gemeinkosten erfüllen, sofern nicht die FMA eine Anpassung dieses Plans gemäß Absatz 4, verlangt.
- Ziffer 2Methode B: Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Elemente multipliziert mit dem Skalierungsfaktor k gemäß der Festlegung in Absatz 2, entspricht, wobei das Zahlungsvolumen (ZV) einem Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht:
- Litera a4,0 vH der Tranche des ZV bis 5 Millionen Euro
zuzüglich- Litera b2,5 vH der Tranche des ZV von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro
zuzüglich- Litera c1 vH der Tranche des ZV von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro
zuzüglich- Litera d0,5 vH der Tranche des ZV von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Euro
zuzüglich- Litera e0,25 vH der Tranche des ZV über 250 Millionen Euro.
- Ziffer 3Methode C: Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator gemäß Litera a, entspricht, multipliziert mit dem in Litera b, definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in Absatz 2, festgelegten Skalierungsfaktor.
- Litera aDer maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile:
- Sub-Litera, a, aZinserträge,
- Sub-Litera, b, bZinsaufwand,
- Sub-Litera, c, cEinnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie
- Sub-Litera, d, dsonstige betriebliche Erträge.
In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Richtlinie 2007/64/EG beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, errechnet. Der maßgebliche Indikator wird für das vorausgegangene Geschäftsjahr errechnet. Jedoch dürfen die nach der Methode C ermittelten Eigenmittel nicht weniger als 80 vH des Betrags ausmachen, der als Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre errechnet wurde. Solange keine gemäß Paragraph 25, geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden. - Litera bDer Multiplikationsfaktor entspricht:
- Sub-Litera, a, a10 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Euro,
- Sub-Litera, b, b8 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro,
- Sub-Litera, c, c6 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro,
- Sub-Litera, d, d3 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro,
- Sub-Litera, e, e1,5 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Millionen Euro.
- Absatz 2,Der bei den Methoden B und C anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht:
- Ziffer eins0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Zahlungsdienst betreibt;
- Ziffer 20,8, wenn das Zahlungsinstitut den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, genannten Zahlungsdienst betreibt;
- Ziffer 31,0, wenn das Zahlungsinstitut eines oder mehrere der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Zahlungsdienste betreibt.
- Absatz 3,Das Zahlungsinstitut hat der FMA gleichzeitig mit dem Antrag auf Konzessionserteilung einen Vorschlag betreffend die zu wählende Methode zu machen. Das Zahlungsinstitut kann auch während des aufrechten Geschäftbetriebes, jeweils für das neue Geschäftsjahr einen Antrag bei der FMA auf Festlegung einer anderen Methode stellen. Die FMA kann auch von Amts wegen eine andere Methode festlegen. Sie hat nach Anhörung des Zahlungsinstituts mittels schriftlichen Bescheides, im Falle der Konzessionserteilung unter einem im Konzessionsbescheid gemäß Paragraph 7, Absatz 3,, festzulegen, welche Methode das Zahlungsinstitut anzuwenden hat. Sie hat dabei auf die Komplexität des Geschäftsmodells, insbesondere ob damit eine Führung von Zahlungskonten verbunden ist, ob Zahlungsvorgänge durch einen Kreditrahmen für den Zahlungsdienstnutzer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, abgedeckt sind, auf das Zahlungsvolumen sowie die Dauer des Bestehens des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Die Methode muss der Unternehmenssteuerung, der Organisationsstruktur und insbesondere dem Risikomanagement im Sinne von Paragraph 19, angemessen entsprechen.
- Absatz 4,Weiters kann die FMA auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems des Zahlungsinstituts
- Ziffer einsvorschreiben, dass die Eigenmittelunterlegung des Zahlungsinstituts einem Betrag entsprechen muss, der bis zu 20 vH höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz eins, gewählten Methode ergeben würde; oder
- Ziffer 2dem Zahlungsinstitut gestatten, dass seine Eigenkapitalunterlegung einem Betrag entspricht, der bis zu 20 vH niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz eins, gewählten Methode ergeben würde.
Sicherung der Kundengelder
Paragraph 17,
- Absatz eins,Zahlungsinstitute haben die Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Varianten zu sichern:
- Ziffer einsVariante A
- Litera aDie Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden;
- Litera bdie Geldbeträge müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und,
- Sub-Litera, a, asofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Zahlers handelt, noch nicht an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert, oder
- Sub-Litera, b, bsofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Empfängers handelt, noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben worden sind,
auf einem gesonderten Treuhand-Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder abgesondert vom Vermögen des Zahlungsinstituts in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko gemäß Absatz 4, veranlagt werden, und - Litera cdie Geldbeträge sind in einer Weise identifizierbar zu halten, dass sie zu jeder Zeit dem einzelnen Zahlungsdienstnutzer im Hinblick auf dessen jeweiligen Anteil betragsmäßig zuordenbar sind.
Der Zahlungsdienstnutzer kann im Falle der Exekution gegen seinen Zahlungsdienstleister Widerspruch erheben (Paragraph 37, EO), wenn sich die Exekution auf die nach Litera c, gesicherten Beträge bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat der Zahlungsdienstnutzer im Fall eines Konkurses über das Vermögen seines Zahlungsdienstleisters das Recht auf Aussonderung (Paragraph 44, Insolvenzordnung – IO, RGBl. 337 aus 1914,). - Ziffer 2Variante BDie Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolizze oder eine andere vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts, die oder das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut selbst, über einen Betrag abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolizze oder andere vergleichbare Garantie getrennt geführt werden müsste, und der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen ist.
- Absatz 2,Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Absatz eins, absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen gemäß Absatz eins, auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge.
- Absatz 3,Das Zahlungsinstitut hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Anforderung darzulegen und nachzuweisen, dass es ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um die in Absatz eins und 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die FMA das Zahlungsinstitut aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die FMA hat dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder ausgeführt, kann die FMA Maßnahmen nach Paragraph 64, Absatz eins und 8 treffen.
- Absatz 4,Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, sind Aktiva, die unter eine der Kategorien gemäß Anhang römisch eins Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG fallen, für die die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 vH ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Anhang römisch eins Nummer 15 der Richtlinie 2006/49/EG ausgeschlossen sind. Weiters sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, der ausschließlich in die im vorstehenden Satz bezeichneten Aktiva investiert. Die FMA kann unter außergewöhnlichen Umständen mittels Verordnung bestimmen, welche der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva keine sicheren liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, darstellen. Sie hat dabei die Sicherheit, den Fälligkeitstermin, den Wert oder andere Risikofaktoren der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva zu bewerten und auf diese Faktoren in ihrer Verordnung Bedacht zu nehmen.
Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen
Paragraph 18,
Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der für die Zwecke des 2. Hauptstückes verarbeiteten Daten ist für Zwecke der Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und nach Maßgabe der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig.
Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten
Paragraph 19,
- Absatz eins,Zahlungsinstitute haben für die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und die Verantwortungsbereiche müssen klar abgegrenzt, kohärent und transparent sein. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren sowie der Verfahren nach Absatz 3, sowie deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, 2, 3, 4, Ziffer eins, 3 und Absatz 5, 6 und 7 BWG zu prüfen, wobei Paragraph 42, Absatz 3, BWG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das Zahlungsinstitut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.
- Absatz 2,Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen und eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans alle auf Grund der in Paragraph 64, genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen.
- Absatz 3,Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatz eins, verfügt, die insbesondere umfasst:
- Ziffer einsAngemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen erfüllt;
- Ziffer 2eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine Überwachung durch die FMA für ihren Zuständigkeitsbereich ermöglicht;
- Ziffer 3Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 sowie ein angemessenes Notfallkonzept für Datenverarbeitungssysteme;
- Ziffer 4ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die eine Einhaltung der Anforderungen des FM-GwG und der Verordnung (EU) 2015/847 gewährleisten;
- Ziffer 5soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 6), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko (Artikel 107, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,);
- Ziffer 6ein angemessenes Risikomanagement im Hinblick auf das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
- Absatz 4,Zahlungsinstitute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz 2,), die sie im Auftrag ihrer Zahlungsdienstnutzer ausführen, erfahren haben, außer
- Ziffer einsdieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;
- Ziffer 2der Zahlungsdienstnutzer stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;
- Ziffer 3die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und seinem Zahlungsdienstnutzer erforderlich.
- Absatz 5,Paragraph 36, BWG findet auf Zahlungsinstitute Anwendung.
Meldungen
Paragraph 20,
- Absatz eins,Zahlungsinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Meldungen entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 5, vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Diese Meldungen haben insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Paragraphen 5, Absatz 5, 17, und 19 ermöglichen, zu enthalten.
- Absatz 2,Zahlungsinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats der FMA Meldungen über die Einhaltung der Paragraphen 15 und 16 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.
- Absatz 3,Zahlungsinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Unabhängig davon haben Zahlungsinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich zu übermitteln. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
- Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Absatz 2 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
- Absatz 5,Die FMA hat die Gliederung der Meldungen gemäß den Absatz eins bis 3 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass einzelne Positionen des Absatz 2, nur quartalsweise zu übermitteln sind. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie weiters auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Absatz eins bis 3 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
- Absatz 6,Die Meldungen gemäß den Absatz eins bis 3 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
4. Abschnitt
Auslagerung und Agenten
Auslagerung von Aufgaben
Paragraph 21,
- Absatz eins,Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts noch die Beaufsichtigung des Zahlungsinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes wesentlich beeinträchtigen. Eine betriebliche Aufgabe gilt als wichtig in diesem Zusammenhang, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Konzessionsanforderungen oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts gemäß diesem Bundesgesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wichtigen betrieblichen Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Zahlungsinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.
- Absatz 2,Dabei darf die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben
- Ziffer einsnicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
- Ziffer 2das Verhältnis und die Pflichten des Zahlungsinstituts gegenüber seinen Zahlungsdienstnutzern gemäß dieses Bundesgesetzes nicht verändern;
- Ziffer 3die Einhaltung der Konzessionsanforderungen und der übrigen Bestimmungen gemäß dem 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes nicht behindern oder erschweren; und
- Ziffer 4nicht zu einem Entfall oder einer Veränderung der anderen Voraussetzungen, unter denen dem Zahlungsinstitut die Konzession erteilt wurde, führen.
- Absatz 3,Das Zahlungsinstitut hat der FMA die beabsichtigte Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten, unabhängig davon, ob es sich dabei um wichtige Aufgaben im Sinne des Absatz eins, handelt, zuvor schriftlich anzuzeigen. Auf deren Verlangen hat das Zahlungsinstitut der FMA alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um zu überwachen, ob die Anforderungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Auslagerung von Aufgaben eingehalten werden.
Agenten
Paragraph 22,
- Absatz eins,Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so hat es dies zuvor der FMA unter Angabe des Zahlungsdienstes, der vom Agenten erbracht werden soll, und unter Beibringung nachfolgender Informationen schriftlich anzuzeigen:
- Ziffer einsName und Anschrift des Agenten,
- Ziffer 2eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die die Agenten anwenden, um die Anforderungen des FM-GwG zu erfüllen, und
- Ziffer 3die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung eines Agenten verantwortlichen Personen, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden sollen, und den Nachweis, dass sie zuverlässig (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 12) und fachlich geeignet (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11,) sind.
- Absatz 2,Die FMA hat die Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen, insbesondere weitere Angaben betreffend die Organisationsstruktur des Agenten verlangen. Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Agenten zu beauftragen, so hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen über die Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter des Agenten gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Eignung der internen Kontrollmechanismen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, einzuholen und zu berücksichtigen; es findet das Verfahren gemäß Paragraph 13, Anwendung. Für den Fall, dass der Agent oder dessen Geschäftsleiter, der im Inland für das Zahlungsinstitut tätig werden soll, zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, hat die FMA die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Eignung und Zuverlässigkeit des Agenten oder der Geschäftsleiter des Agenten zu konsultieren.
- Absatz 3,Hat die FMA keine Zweifel über die Richtigkeit der Angaben und der Eignung der Kontrollmechanismen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, so hat sie Namen und Anschrift des Agenten in das Zahlungsinstitutsregister einzutragen und dem Zahlungsinstitut diese Tatsache schriftlich mitzuteilen. Sobald die Eintragung erfolgt ist, kann der Agent seine Tätigkeit für das Zahlungsinstitut aufnehmen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats diese Eintragung mitzuteilen.
- Absatz 4,Die FMA hat die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht zweifelsfrei erfüllt sind oder die Kontrollmechanismen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht geeignet erscheinen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständige Behörde darüber zu informieren.
- Absatz 5,Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des Absatz 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Beauftragung des Agenten das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, damit dieser die Eintragung des Agenten in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.
5. Abschnitt
Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen
Paragraph 23,
- Absatz eins,Zahlungsinstitute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Personen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.
- Absatz 2,Ein Zahlungsinstitut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben an Dienstleister darf jedenfalls nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle oder die Möglichkeit der FMA zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben oder Zahlungsdiensten an einen Dienstleister ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Zahlungsinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.
- Absatz 3,Die Tätigkeit als Agent begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne bundesgesetzlicher arbeits-, sozial- oder steuerrechtlicher Bestimmungen.
Paragraph 24,
Das Zahlungsinstitut hat sicherzustellen, dass Agenten oder Zweigstellen, die in seinem Namen tätig sind, den Zahlungsdienstnutzern vor Vertragsabschluss mitteilen, in welcher Eigenschaft sie handeln und welches Zahlungsinstitut sie vertreten.
6. Abschnitt
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Paragraph 25,
- Absatz eins,Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind, haben die Paragraphen 43, Absatz eins, 2 und 3, 45 bis 59 a, 64 und 65 Absatz 2, BWG anzuwenden. Alle übrigen Zahlungsinstitute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des UGB sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche Zahlungsinstitute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist Paragraph 65, Absatz eins, BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf Paragraph 63, Absatz 5, BWG der Verweis auf Paragraph 25, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes tritt.
- Absatz 2,Erbringen Zahlungsinstitute auch Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über Zahlungsdienste im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, samt Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „Zahlungsdienste und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der Paragraphen 43 und 45 bis 59 a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Paragraph 245 a, UGB zu erstellen.
- Absatz 3,Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Beachtung der Paragraph 5, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz 2,, der Paragraphen 15 bis 19, 21, 22, 23 Absatz 2 und 25 Absatz eins, sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 4 bis 17, 19 Absatz 2, 20 bis 24, 29 und 40 Absatz eins, FM-GwG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (Paragraph 19, Absatz eins,), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der Paragraphen 5, Absatz 5, 15, 16, 17 und 25 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, der Paragraphen 11, Absatz 2, 18, 19, 21, 22 und 23 Absatz 2, dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 4 bis 17, 19 Absatz 2, 20 bis 24, 29 und 40 Absatz eins, FM-GwG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 65, Absatz eins, oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des Paragraph 44, Absatz eins, BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
- Absatz 4,Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (Paragraph 272, UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Zahlungsinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Zahlungsinstitut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 5,Abschlussprüfer von Zahlungsinstituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.
- Absatz 6,Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 62, BWG oder gemäß Paragraphen 271 und 271 a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in Paragraph 62, Ziffer eins a, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf Paragraph 63, Absatz 4 bis 6 a BWG ein Verweis auf Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz tritt, und Paragraph 62, Ziffer 17, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf Paragraph 63, Absatz 3, BWG ein Verweis auf Paragraph 65, tritt. Die Vorschriften gemäß Paragraph 62 a, BWG in Verbindung mit Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf Zahlungsinstitute anzuwenden.
- Absatz 7,Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach Paragraph 88, Absatz 7, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach Paragraph 19, Absatz 4, unterliegende Auskünfte durch das Zahlungsinstitut erteilt werden.
- Absatz 8,Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Absatz 7, vorgehen.
3. Hauptstück
Zahlungsdienste
1. Abschnitt
Informationspflichten, Entgelte und Vertragsarten
Form, Zeitpunkt, Sprache und Transaktionswährung
Paragraph 26,
- Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, die Informationen und Vertragsbedingungen
- Ziffer einsim Fall eines Rahmenvertrages gemäß Paragraph 28, in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen oder
- Ziffer 2im Fall einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in einfacher Weise zugänglich zu machen, und auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers auch in der in Ziffer eins, beschriebenen Form mitzuteilen.
Zu diesem Zweck darf auch eine Kopie eines Vertragsentwurfs bereitgestellt werden. - Absatz 2,Die Informationen und Vertragsbedingungen sind klar und verständlich abzufassen, und zwar
- Ziffer einswenn der Zahlungsdienst in Österreich angeboten wird, in deutscher Sprache, oder in einer anderen zwischen den Parteien gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, vereinbarten Sprache;
- Ziffer 2wenn der Zahlungsdienst in einem anderen Mitgliedstaat angeboten wird, in dessen Amtssprache oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache.
- Absatz 3,Wurde der Vertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nachzukommen, so hat der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Vertrags oder im Falle einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, nach Ausführung des Zahlungsvorganges zu erfüllen.
- Absatz 4,Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrages die Vorlage der Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.
- Absatz 5,Die Zahlungen haben in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung zu erfolgen. Ein Anbot zur Währungsumrechung vor der Auslösung des Zahlungsvorganges an der Verkaufsstelle durch den Zahlungsempfänger bedarf der Zustimmung des Zahlers. Im Rahmen eines solchen Anbotes muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.
- Absatz 6,Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Paragraphen 26 bis 46 und 48 betreffend Informationspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Haftung abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam. Wird in Vereinbarungen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers, der nicht Verbraucher ist, von diesem Absatz oder Absatz 7,, den Paragraphen 27, Absatz 5 und 6, 33 Absatz 2 bis 4, 34 Absatz eins,, 35 Absatz eins bis 6 erster Satz, 36 bis 39, 41 bis 44 Absatz eins und 48 abgewichen, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.
- Absatz 7,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und b, Ziffer 3, Litera b, c, f und g sowie Ziffer 4, Litera a, Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe finden auf Zahlungsdienste keine Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie die Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie betreffend den Verbraucherkredit sowie die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
Entgelte
Paragraph 27,
- Absatz eins,Die Bereitstellung von Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, 3 und 4 in Verbindung mit Paragraphen 28 bis 30, 31 Absatz eins bis 4, 32 und 33 durch den Zahlungsdienstleister an den Zahlungsdienstnutzer hat unentgeltlich zu erfolgen. Für darüber hinausgehende Informationen sowie deren häufigere Bereitstellung oder Übermittlung in anderer als im Rahmenvertrag vorgesehener Weise, kann ein angemessenes und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtetes Entgelt vereinbart werden, sofern diese Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht und gesondert vereinbart werden. Eine darüber hinausgehende Verrechnung von Entgelten für Informationen ist unwirksam.
- Absatz 2,Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag dürfen nur verrechnet werden, wenn sie vorher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder Paragraph 32, Absatz eins, wirksam vereinbart worden sind.
- Absatz 3,Entgelte für die Erbringung von sonstigen Nebenpflichten dürfen dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister nur für folgende Leistungen verrechnet werden:
- Ziffer einsMitteilungen über die Ablehnung gemäß Paragraph 39, Absatz 2,;
- Ziffer 2einen Widerruf eines Zahlungsauftrages nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit gemäß Paragraph 40, Absatz 3,;
- Ziffer 3die Wiederbeschaffung eines Geldbetrages, der wegen fehlerhafter Kundenidentifikatoren verloren gegangen ist (Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 4,).
Solche Entgelte sind überdies nur zulässig, wenn sie zwischen den beiden Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder Paragraph 32, Absatz eins,) worden sowie angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind. - Absatz 4,Entgelte oder Ermäßigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes sind – abgesehen von der Information im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, – jeweils vor der Auslösung des Zahlungsvorganges (Paragraph 32, Absatz eins,), im Falle einer Einzelzahlung innerhalb eines Rahmenvertrages auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers (Paragraph 31, Absatz eins,) oder bei Abweichen von den gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, gemachten Angaben, mitzuteilen:
- Ziffer einsfalls Ermäßigungen vom Zahlungsempfänger angeboten werden, dem Zahler;
- Ziffer 2falls die Entgelte vom Zahlungsdienstleister oder einem Dritten verlangt werden, dem Zahlungsdienstnutzer.
- Absatz 5,Ist mit einem Zahlungsvorgang keine Währungsumrechnung verbunden, so haben Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte zu tragen.
- Absatz 6,Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.
Informationspflichten und Vertragsbedingungen des Rahmenvertrages
Paragraph 28,
- Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitzuteilen:
- Ziffer einsÜber den Zahlungsdienstleister:
- Litera aden Namen des Zahlungsdienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigstelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der Anschrift für elektronische Post, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind; und
- Litera bdie Angaben über die zuständigen Aufsichtsbehörden und das Zahlungsinstitutsregister gemäß Paragraph 10 und jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung.
- Ziffer 2Über die Nutzung des Zahlungsdienstes:
- Litera aeine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;
- Litera bdie vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;
- Litera cdie Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder des Widerrufs dieser Zustimmung gemäß den Paragraphen 34 und 40, wobei auch ausdrücklich vereinbart werden kann, dass der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsvorgang auch nach der Ausführung zustimmen (Paragraph 34, Absatz eins,) und den Zahlungsauftrag auch nach Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 widerrufen kann, wobei in den Fällen des Paragraph 40, Absatz 2, für den wirksamen Widerruf gemäß Paragraph 40, Absatz 3, auch die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich ist;
- Litera dden Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 38, als eingegangen gilt;
- Litera edie maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste unter Berücksichtigung von Paragraph 42, und
- Litera fsofern die Zustimmung zur Zahlung (Paragraph 34,) mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, Möglichkeiten der Vereinbarung von Ausgabenobergrenzen für Zahlungsdienste, die mittels dieses Zahlungsinstruments ausgeführt werden.
- Ziffer 3Über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse:
- Litera aalle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und deren Aufschlüsselung; insbesondere auch Entgelte für eine Mitteilung über die Ablehnung der Ausführung eines Zahlungsvorganges gemäß Paragraph 39, Absatz 2, oder für den Widerruf gemäß Paragraph 40, Absatz 3, oder für die Wiederbeschaffung eines Geldbetrages wegen fehlerhafter Kundenidentifikatoren gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 4,;
- Litera bdie zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder — bei Anwendung von Referenzzinssätzen oder -wechselkursen — die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder –wechselkurses; und,
- Litera csoweit ausdrücklich vereinbart, die unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses und die Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2,
- Ziffer 4Über die Kommunikation:
- Litera aKommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausdrücklich vereinbart werden, einschließlich ihrer Anforderungen an die technische Ausstattung des Zahlungsdienstnutzers;
- Litera bAngaben dazu, wie und wie oft die nach diesem Bundesgesetz geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind, wobei ausdrücklich vereinbart werden kann, dass Informationen nach Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 3, mindestens einmal monatlich und nach einem ausdrücklich vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen nach Paragraph 31, Absatz 2 und der Zahlungsempfänger die Informationen nach Paragraph 31, Absatz 3, unverändert aufbewahren und reproduzieren kann;
- Litera cdie Sprache oder Sprachen, in der oder in denen der Rahmenvertrag zu schließen ist und in der oder in denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll; und
- Litera deinen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Informationen und die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags nach Maßgabe des Paragraph 26, Absatz 4, zu erhalten.
- Ziffer 5Über Schutz- und Abhilfemaßnahmen:
- Litera aeine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Verwahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Paragraph 36, Absatz 2, nachzukommen hat;
- Litera bsoweit ausdrücklich vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Maßgabe des Paragraph 37, zu sperren;
- Litera cInformationen zur Haftung des Zahlers nach Paragraph 44, einschließlich Angaben zum relevanten Betrag;
- Litera dAngaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge nach Maßgabe des Paragraph 36, Absatz 3, anzeigen muss, sowie Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des Paragraph 44, Absatz eins,;
- Litera eInformationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des Paragraph 46,; und
- Litera fdie Bedingungen für Erstattungen nach Paragraph 45, Absatz eins,, wobei für Lastschriftverfahren die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 des Paragraph 45, Absatz eins, abbedungen werden können.
- Ziffer 6Über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags:
- Litera asoweit ausdrücklich vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen nach Paragraph 29, Absatz eins, als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat, wobei die Änderung innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen ist;
- Litera bdie Vertragslaufzeit; und
- Litera ceinen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, sowie auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 30,
- Ziffer 7Über den Rechtsbehelf:
- Litera adie Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag anwendbare Recht und die zuständigen Gerichte; und
- Litera beinen Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß Paragraph 13, AVG zustehende Möglichkeit der Anzeige bei der FMA und auf die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte vor den ordentlichen Gerichten unter Angabe des Gerichtsstandes und vor der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse.
- Absatz 2,Weiters kann zwischen dem Zahler und Zahlungsdienstleister vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung gemäß Paragraph 45, hat, wenn er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorganges unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister gegeben hat und ihm gegebenenfalls die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht worden sind.
Änderungen des Rahmenvertrages
Paragraph 29,
- Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister hat
- Ziffer einsdem Zahlungsdienstnutzer Änderungen des Rahmenvertrages spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, vorgesehenen Weise vorzuschlagen und,
- Ziffer 2sofern eine Vereinbarung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, getroffen wurde, darauf hinzuweisen,
- Litera adass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen angezeigt hat, und
- Litera bdass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.
- Absatz 2,Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine davon abweichende Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Für den Zahlungsdienstnutzer günstigere Zinssätze oder Wechselkurse bedürfen keiner Benachrichtigung.
- Absatz 3,Die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral auszuführen und so zu berechnen, dass die Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG bleibt unberührt.
Ordentliche Kündigung des Rahmenvertrages
Paragraph 30,
- Absatz eins,Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Das Recht der fristlosen Kündigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bleibt davon unberührt.
- Absatz 2,Eine kostenlose Kündigung eines Rahmenvertrages durch den Zahlungsdienstnutzer ist zulässig:
- Ziffer einsohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor Inkrafttreten von Änderungen des Rahmenvertrages gemäß Paragraph 29, Absatz eins,;
- Ziffer 2bei einer Dauer des Rahmenvertrages von mehr als zwölf Monaten oder bei unbestimmter Dauer jeweils unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
In allen anderen Fällen können, sofern im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, vereinbart, Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind. - Absatz 3,Der Zahlungsdienstleister kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag, sofern im Rahmenvertrag vereinbart, unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Form kündigen.
- Absatz 4,Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zur Kündigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind vom Zahlungsdienstleister anteilmäßig zu erstatten.
- Absatz 5,Die allgemeinen Regelungen über die Nichtigkeit oder Aufhebbarkeit von Verträgen oder die vorzeitige Aufhebung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
Einzelne Zahlungsvorgänge innerhalb eines Rahmenvertrages
Paragraph 31,
- Absatz eins,Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorganges innerhalb eines Rahmenvertrages hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang (Paragraph 42,) sowie die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mitzuteilen.
- Absatz 2,Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder – falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet — nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Weise mitzuteilen:
- Ziffer einseine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
- Ziffer 2den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird;
- Ziffer 3gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder die vom Zahler zu entrichtenden Zinsen;
- Ziffer 4gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und
- Ziffer 5das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.
- Absatz 3,Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, vorgesehenen Weise mitzuteilen:
- Ziffer einseine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;
- Ziffer 2den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;
- Ziffer 3gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder die vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen;
- Ziffer 4gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und
- Ziffer 5das Wertstellungsdatum der Gutschrift.
- Absatz 4,Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass die Informationen nach Absatz 2 und Absatz 3, mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen nach Absatz 2 und der Zahlungsempfänger die Informationen nach Absatz 3, unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Die Informationspflichten nach Absatz eins, 2 und 3 treffen nur den Zahlungsdienstleister, der Partei des Rahmenvertrages ist.
- Absatz 5,Der Zahlungsdienstnutzer kann jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen gemäß Absatz 2 und 3 einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
Einzelzahlungen außerhalb eines Rahmenvertrages
Paragraph 32,
- Absatz eins,Erfolgt eine Einzelzahlung nicht innerhalb eines Rahmenvertrages, so hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Weise und zu dem in Paragraph 26, Absatz eins, oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt die Informationen betreffend die Kundenidentifikatoren (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) und die Ausführungsfrist (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,), die Entgelte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) und gegebenenfalls den dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legenden tatsächlichen Wechselkurs oder Referenzwechselkurs mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Die übrigen in Paragraph 28, Absatz eins, aufgezählten Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer, soweit für den konkreten Zahlungsvorgang relevant, in einfacher Weise zugänglich zu machen.
- Absatz 2,Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Weise die nachstehenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
- Ziffer einseine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
- Ziffer 2den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;
- Ziffer 3die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;
- Ziffer 4gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Absatz eins, genannten Kurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und
- Ziffer 5das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.
- Absatz 3,Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Weise die nachstehenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
- Ziffer einseine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;
- Ziffer 2den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;
- Ziffer 3die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;
- Ziffer 4gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und
- Ziffer 5das Wertstellungsdatum der Gutschrift.
Sonderbestimmungen für Kleinbetragszahlungen und elektronisches Geld
Paragraph 33,
- Absatz eins,Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben oder Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis), die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen,
- Ziffer einsmuss der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den Paragraphen 26, 28 und 31 Absatz eins, nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie die anfallenden Entgelte und andere wesentliche Informationen mitteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner hat er anzugeben, wo die weiteren gemäß Paragraph 28, vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in einfacher Weise zugänglich gemacht werden;
- Ziffer 2kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Paragraph 29, Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Weise vorschlagen muss;
- Ziffer 3kann abweichend von Paragraph 31, vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs
- Litera adem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge mitteilt oder zugänglich macht;
- Litera bdie unter Litera a, genannten Informationen nicht mitteilt oder zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister sonst technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge zu gewähren.
- Absatz 2,Im Fall von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Absatz eins, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass
- Ziffer einsParagraph 35, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 36, Absatz 2, sowie Paragraph 44, Absatz 3, betreffend Sperrung, Anzeige und Haftung nach Anzeige nicht anzuwenden sind, wenn es das Zahlungsinstrument nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern;
- Ziffer 2die Paragraph 34, Absatz 3, (Nachweis der Autorisierung) sowie Paragraph 44, Absatz eins und 2 (Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge) nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die sich aus der Natur des Zahlungsinstrumentes ergeben, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;
- Ziffer 3abweichend von Paragraph 39, Absatz 2, der Zahlungsdienstleister nicht gehalten ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung bereits aus dem Zusammenhang hervorgeht;
- Ziffer 4abweichend von Paragraph 40, der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung, oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann;
- Ziffer 5abweichend von Paragraph 42, andere Ausführungsfristen gelten.
- Absatz 3,Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für die Zwecke der Absatz eins und 2
- Ziffer einsim Fall von einzelnen Zahlungsvorgängen auf höchstens 60 Euro;
- Ziffer 2im Fall von Zahlungsinstrumenten deren Ausgabenobergrenze auf 300 Euro;
- Ziffer 3für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis) auf 400 Euro.
- Absatz 4,Auf elektronisches Geld im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 ist die Haftungsbestimmung des Paragraph 44, anzuwenden, außer
- Ziffer einses handelt sich um Zahlungskonten oder Zahlungsinstrumente bis zu einem Betrag von 400 Euro und
- Ziffer 2der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat nicht die Möglichkeit, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren.
2. Abschnitt
Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen
Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
Paragraph 34,
- Absatz eins,Ein Zahlungsvorgang gilt nur dann als autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und Verfahren (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) zugestimmt hat. Die Zustimmung hat vor – oder bei ausdrücklicher Vereinbarung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) auch nach – der Ausführung zu erfolgen. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Aufträge ersetzen die Zustimmung des Zahlers.
- Absatz 2,Die Zustimmung kann bis zum Eintritt der Unwiderruflichkeit gemäß Paragraph 40, jederzeit vom Zahler widerrufen werden. Wird die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge widerrufen, so gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.
- Absatz 3,Im Falle der Bestreitung der Autorisierung durch den Zahlungsdienstnutzer oder der Geltendmachung der nicht ordnungsgemäßen Ausführung hat dessen Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass
- Ziffer einsder Zahlungsvorgang authentifiziert war,
- Ziffer 2ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und
- Ziffer 3nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung beeinträchtigt wurde.
Der Nachweis der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes reicht für sich genommen für den Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahler, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 36, oder eines Handelns des Zahlers in betrügerischer Absicht nicht notwendigerweise aus.Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstleisters
Paragraph 35,
- Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat unbeschadet der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers (Paragraph 36,) sicherzustellen, dass
- Ziffer einsdie personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;
- Ziffer 2der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, die Anzeige gemäß Paragraph 36, Absatz 2, vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, zu beantragen;
- Ziffer 3jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments ausgeschlossen ist, sobald eine Anzeige gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erfolgt ist;
- Absatz 2,Im Falle der Versendung eines Zahlungsinstrumentes oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstrumentes an den Zahler trägt der Zahlungsdienstleister das Risiko der Versendung und eines Missbrauches oder einer nicht autorisierten Nutzung. Darüber hinaus ist die unaufgeforderte und nicht vereinbarte Zusendung eines Zahlungsinstrumentes unzulässig.
- Absatz 3,Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Zahlungsdienstnutzer bis zu 18 Monate nach der Anzeige beweisen kann, ob er seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 36, Absatz 2, nachgekommen ist.
- Absatz 4,Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat weiters
- Ziffer einsunmissverständlich anzugeben, welche Angaben (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrages erforderlich sind;
- Ziffer 2die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und – soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich – zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist;
- Ziffer 3wenn der Kundenidentifikator nicht kohärent ist, den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler davon zu unterrichten;
- Ziffer 4den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges mit fehlerhaften Kundenidentifikatoren war, soweit vernünftigerweise zumutbar, wiederzuerlangen;
- Ziffer 5im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers unverzüglich den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.
- Absatz 5,Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis Ziffer 3, eingehalten und den Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag als korrekt ausgeführt und den Zahlungsdienstleister treffen außer den Pflichten gemäß Absatz 4, Ziffer 4 und Ziffer 5, keine weiteren Pflichten und keine weitere Haftung.
- Absatz 6,Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers bei einem von oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsauftrages die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß Absatz 4, Ziffer eins, eingehalten und den Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag als korrekt ausgeführt. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat weiters im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, bei dem der Zahlungsauftrag vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers unverzüglich den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten. Darüber hinaus treffen den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers keine weiteren Pflichten und keine weitere Haftung.
Sorgfalts- und Anzeigepflichten des Zahlungsdienstnutzers
Paragraph 36,
- Absatz eins,Der Zahlungsdienstnutzer hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einzuhalten, insbesondere auch den Kundenidentifikator (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) korrekt anzugeben und unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstrumentes alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale und das Zahlungsinstrument vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
- Absatz 2,Den Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments hat der Zahlungsdienstnutzer unverzüglich, sobald er davon Kenntnis hat, dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen.
- Absatz 3,Zur Erwirkung einer Berichtigung durch den Zahlungsdienstleister hat der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, der zur Entstehung eines Anspruches einschließlich eines solchen nach Paragraph 46, geführt hat, zu unterrichten (Rügeobliegenheit). Hat der Zahlungsdienstleister die Angaben gemäß Paragraphen 31 bis 33 mitgeteilt oder zugänglich gemacht, so endet die Frist für den Zahlungsdienstnutzer zur Unterrichtung des Zahlungsdienstleisters zur Erwirkung einer Berichtigung spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift. Die Verjährung der dem Zahlungsdienstnutzer aufgrund einer fristgerechten Rüge offen stehenden Ansprüche richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer bleiben unberührt.
- Absatz 4,Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so kann gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, eine kürzere Frist für die Rüge nach Absatz 3, vereinbart werden.
Sperrung eines Zahlungsinstrumentes
Paragraph 37,
- Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b,) ausdrücklich vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn
- Ziffer einsobjektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen; oder
- Ziffer 2der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht; oder
- Ziffer 3im Fall eines Zahlungsinstrumentes mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
- Absatz 2,Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Kontos bleiben von Absatz eins, unberührt.
- Absatz 3,Der Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsdienstnutzer möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstrumentes in der vereinbarten Form (Paragraph 28,) von der Sperrung und den Gründen hiefür zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Sperrung oder über die Gründe für die Sperrung kann unterbleiben, wenn sie objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde oder einer gemeinschaftsrechtlichen oder innerstaatlichen Regelung zuwiderlaufen oder eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen würde.
- Absatz 4,Sobald die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen, hat der Zahlungsdienstleister die Sperrung des Zahlungsinstrumentes aufzuheben oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen.
Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen
Paragraph 38,
- Absatz eins,Der Zeitpunkt, zu dem der unmittelbar vom Zahler oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger übermittelte Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht, gilt als der Eingangszeitpunkt.
- Absatz 2,Fällt der Eingangszeitpunkt nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.
- Absatz 3,Der Zahlungsdienstleister kann abweichend von Absatz eins, gemäß Paragraph 28, festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe dem Ende eines Geschäftstages eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.
- Absatz 4,Sofern der Zahlungsdienstnutzer, der den Zahlungsauftrag auslöst, und sein Zahlungsdienstleister gemäß Paragraph 28, vereinbart haben, dass die Ausführung des Zahlungsauftrages an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des Paragraph 42, als Eingangszeitpunkt. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so ist Absatz 2, anzuwenden.
Ablehnung von Zahlungsaufträgen
Paragraph 39,
- Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister darf die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob er von einem Zahler oder von oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, nicht ablehnen, außer
- Ziffer einses sind nicht alle im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 28, festgelegten Bedingungen erfüllt; oder
- Ziffer 2die Ausführung würde gegen eine gemeinschaftsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verstoßen; oder
- Ziffer 3es besteht der begründete Verdacht, dass die Ausführung für den Zahlungsdienstleister eine strafbare Handlung darstellen würde.
- Absatz 2,Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung des Zahlungsauftrages ab, so hat er dies dem Zahlungsdienstnutzer so rasch wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 42,, in der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, vereinbarten Form unter Angabe der Gründe und der Möglichkeiten zur Verbesserung, mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, wenn dies gegen eine gemeinschaftsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine gerichtliche oder behördliche Anordnung verstoßen würde.
- Absatz 3,Für die Zwecke der Paragraphen 42 und 46 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.
Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrages
Paragraph 40,
- Absatz eins,Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen,
- Ziffer einswenn der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist;
- Ziffer 2im Falle von Paragraph 38, Absatz 4, (Vereinbarung eines Ausführungsdatums in der Zukunft) nach dem Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag.
- Absatz 2,Für den Fall, dass der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, kann der Zahler einen Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem der Zahler den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zu dessen Ausführung an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Ungeachtet dessen kann der Zahler jedoch im Falle einer Lastschrift bis spätestens zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag den Zahlungsauftrag widerrufen.
- Absatz 3,Nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit gemäß Absatz eins und 2 kann ein Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn dies Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister vereinbart haben (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,). Im Falle des Absatz 2, ist weiters die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich.
Transfer des Betrags in voller Höhe
Paragraph 41,
- Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen haben den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsauftrages ist, in voller Höhe zu transferieren und dürfen keine Entgelte vom transferierten Betrag abziehen.
- Absatz 2,Der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können allerdings vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, Ziffer 3, von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorganges und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen.
- Absatz 3,Wird der Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, so stellt dessen Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorganges abgesehen von den Entgelten gemäß Absatz 2, in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so stellt dessen Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorganges in voller Höhe erhält.
Ausführungsfrist und Verfügbarkeit
Paragraph 42,
- Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes (Paragraph 38,) folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge verlängern sich diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag. Für Zahlungsvorgänge gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 4, darf die vereinbarte Ausführungsfrist vier Geschäftstage nach dem Eingangszeitpunkt nicht überschreiten.
- Absatz 2,Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, unverzüglich nachdem dieser Betrag bei ihm oder auf seinem Konto gutgeschrieben wurde,
- Ziffer einsauf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers verfügbar zu machen und wertzustellen oder,
- Ziffer 2sofern kein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gehalten wird, für den Zahlungsempfänger verfügbar zu machen.
- Absatz 3,Im Falle eines vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorganges hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Falle von Lastschriften hat die Übermittlung des Zahlungsauftrages an den Zahlungsdienstleister des Zahlers so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin möglich ist.
- Absatz 4,Im Falle von Bargeldeinzahlungen auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des Zahlungskontos hat der Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der Geldbetrag,
- Ziffer einsfalls das Konto auf einen Verbraucher lautet, unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird;
- Ziffer 2falls das Konto nicht auf einen Verbraucher lautet, spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt wird.
Wertstellungsdatum
Paragraph 43,
- Absatz eins,Das Wertstellungsdatum einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der Zinsen am Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zugrunde zulegen, sofern die Gewährung oder Verrechnung von Zinsen gesetzlich zulässig ist.
- Absatz 2,Das Wertstellungsdatum einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist frühestens der Zeitpunkt, an dem dieses Konto mit dem Betrag belastet wird, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist. Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der Zinsen am Zahlungskonto des Zahlers zugrunde zulegen, sofern die Gewährung oder Verrechnung von Zinsen gesetzlich zulässig ist.
3. Abschnitt
Haftung und Erstattungspflichten
Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
Paragraph 44,
- Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 36, Absatz 3, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorganges den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorganges unverzüglich zu erstatten und das belastete Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Zahlers aus Vertrag oder Gesetz werden dadurch nicht ausgeschlossen.
- Absatz 2,Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der diesem infolge des nicht autorisierten Zahlungsvorganges entstanden ist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
- Ziffer einseiner oder mehrerer Pflichten gemäß Paragraph 36, oder
- Ziffer 2einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments
herbeigeführt hat. Wurden die in Ziffer eins und 2 genannten Pflichten und Bedingungen vom Zahler nur leicht fahrlässig verletzt, so ist seine Haftung für den Schaden auf den Betrag von 150 Euro beschränkt. Bei einer allfälligen Aufteilung der Schadenstragung sind insbesondere die Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie die Umstände, unter denen der Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat, zu berücksichtigen. - Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß Paragraph 36, Absatz 2, verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind. Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatz 2, verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seinen Pflichten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
Erstattung eines autorisierten durch den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs
Paragraph 45,
- Absatz eins,Ein Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung des vollständigen Betrages eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs, wenn
- Ziffer einsbei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
- Ziffer 2der Betrag des Zahlungsvorgangs den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen seines Rahmenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können.
Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen. Die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 müssen im Falle des Lastschriftverfahrens nicht vorliegen, wenn sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera f, abbedungen worden sind. Der Anspruch auf Erstattung gemäß diesem Absatz kann im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 28, Absatz 2, unter den dort genannten Voraussetzungen abbedungen werden. - Absatz 2,Wurde der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder gemäß Paragraph 32, Absatz eins, vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt, so kann der Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister in Hinblick auf Absatz eins, Ziffer 2, keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen.
- Absatz 3,Der Anspruch auf Erstattung gemäß Absatz eins, ist vom Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des Zahlungskontos mit dem betreffenden Geldbetrag geltend zu machen. Der Zahlungsdienstleister hat innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorganges zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung der Erstattung hat der Zahlungsdienstleister den Zahler auch auf die gemäß Paragraph 13, AVG bestehende Möglichkeit der Beschwerde bei der FMA, auf die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte vor den ordentlichen Gerichten unter Angabe des Gerichtsstandes und vor der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse hinzuweisen.
- Absatz 4,Das Recht des Zahlers auf Erstattung lässt das Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger unberührt.
- Absatz 5,Das Recht des Zahlers auf Widerruf bis zu dem in Paragraph 40, Absatz eins und 2 genannten Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit bleibt unberührt.
Haftung für nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung
Paragraph 46,
- Absatz eins,Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst, so haftet sein Zahlungsdienstleister unbeschadet der Paragraph 36, Absatz eins und 3 und Paragraph 48, gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorganges bis zum Eingang des Betrages, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, beim Zahlungsdienstleister des Empfängers. Die Beweislast für den Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers gemäß Paragraph 42, Absatz eins, gegenüber dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister des Empfängers liegt dabei beim Zahlungsdienstleister des Zahlers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat im Haftungsfall dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges zu erstatten und das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.
- Absatz 2,Ab dem Eingang des Betrages, der Gegenstand des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorganges ist, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorganges und stellt ihm den Betrag unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Empfängers den entsprechenden Betrag gut.
- Absatz 3,Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet dessen Zahlungsdienstleister unbeschadet der Paragraph 36, Absatz eins und 3 und Paragraph 48, gegenüber dem Zahlungsempfänger
- Ziffer einsfür die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrages an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Paragraph 42, Absatz 3, und
- Ziffer 2für die Bearbeitung des Zahlungsvorganges entsprechend seinen Pflichten betreffend Wertstellung und Verfügbarkeit gemäß Paragraph 43,
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat im Haftungsfall gemäß Ziffer eins, den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers zu übermitteln. Im Falle der Haftung nach Ziffer 2, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist. - Absatz 4,In allen übrigen Fällen eines vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten, nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler und hat er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges ist, zurückzuerstatten, und das belastete Konto gegebenenfalls wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.
- Absatz 5,Die Zahlungsdienstleister haften darüber hinaus gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorganges in Rechnung gestellt werden.
- Absatz 6,Der Ersatz eines darüber hinaus gehenden Schadens richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
Regress
Paragraph 47,
Die Haftungsbestimmungen gemäß diesem Abschnitt lassen gesetzliche oder vertragliche Regressforderungen zwischen Zahlungsdienstleistern unberührt. Regressforderungen beinhalten zumindest alle gemäß Paragraph 46, durch einen Zahlungsdienstleiser erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.
Haftungsausschluss
Paragraph 48,
Die Haftung nach den Paragraphen 44 bis 46 erstreckt sich nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die diejenige Partei, die sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch gegenteilige gemeinschaftsrechtliche, innerstaatliche, gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnungen gebunden ist.
4. Hauptstück
Insolvenzbestimmungen, Aufsicht und internationale Zusammenarbeit
1. Abschnitt
Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
Paragraph 49,
- Absatz eins,Über das Vermögen eines Zahlungsinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Zahlungsinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
- Absatz 2,In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Zahlungsinstituten steht der FMA Parteistellung zu.
- Absatz 3,Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses eines Zahlungsinstitutes kann nur von der FMA gestellt werden. Ansonsten ist Paragraph 70, IO anzuwenden.
- Absatz 4,Als Aufsichtsperson kann eine natürliche oder juristische Person bestellt werden.
- Absatz 5,Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.
- Absatz 6,Das Gericht hat die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.
Paragraph 50,
- Absatz eins,Zahlungsinstitute, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. Diesen Antrag kann auch die FMA stellen.
- Absatz 2,Zahlungsinstitute haben mit dem Antrag ein geordnetes Verzeichnis ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Jahresabschlüsse samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre vorzulegen.
- Absatz 3,Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und Sachverständige einvernehmen und andere Erhebungen pflegen.
Paragraph 51,
- Absatz eins,Wird die Aufsicht angeordnet, so hat das Gericht eine Aufsichtsperson zu bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des Zahlungsinstitutes zu überwachen. Sie haftet allen Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht.
- Absatz 2,Die Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des Zahlungsinstitutes Einsicht zu nehmen; sie ist zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die Durchführung von Beschlüssen der Organe des Zahlungsinstitutes zu untersagen.
- Absatz 3,Das Gericht kann die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen.
- Absatz 4,Die Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom Gericht zu bestimmen ist.
- Absatz 5,Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekannt zu machen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.
Paragraph 52,
Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.
Paragraph 53,
- Absatz eins,Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen Forderungen gegen das Zahlungsinstitut einschließlich der Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse (Paragraph 50, IO) zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstige Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet.
- Absatz 2,Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht hat das Gericht den finanziellen Stand des Zahlungsinstitutes auf dessen Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen. Über das Ergebnis der Feststellung hat die Aufsichtsperson dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Bericht hat auch anzugeben, ob das Zahlungsinstitut in der Lage ist, einen bestimmten Bruchteil seiner vor dem Eintritt der Rechtswirkungen der Geschäftsaufsicht entstandenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Nach Maßgabe des Berichtes kann das Gericht anordnen, dass die alten Forderungen nur mit einem bestimmten Bruchteil der Kündigung unterliegen; es kann auch gestatten, dass die Aufsichtsperson nach Gattung oder Höhe zu bestimmende alte Forderungen zur Gänze befriedigt.
- Absatz 3,Während der Geschäftsaufsicht dürfen die alten Forderungen weder sichergestellt noch, soweit nicht etwa eine teilweise Auszahlung zugelassen ist (Absatz 2,), ausbezahlt oder in irgendeiner Weise befriedigt werden.
- Absatz 4,Während der Geschäftsaufsicht kann wegen der alten Forderungen, soweit sie der Stundung unterliegen, über das Vermögen des Zahlungsinstitutes weder der Konkurs eröffnet noch an dem ihm angehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
- Absatz 5,Die Zeit, um die infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben wird, ist bei der Berechnung der Verjährungsfrist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung von Klagen nicht einzurechnen.
- Absatz 6,Zahlungsdienstnutzer sind im Konkurs des Zahlungsinstitutes berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Zahlungsinstitut mit dessen Forderungen aufzurechnen.
Paragraph 54,
- Absatz eins,Ist das Zahlungsinstitut, für das die Geschäftsaufsicht angeordnet ist, eine Genossenschaft, so können die Geschäftsanteile während der Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam gekündigt werden noch dürfen die Anteile und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben ausbezahlt werden; bereits laufende Kündigungs- und Haftungsfristen werden gehemmt.
- Absatz 2,Das Zahlungsinstitut kann, falls das Gericht auf Antrag der Aufsichtsperson nichts anderes verfügt, seine Geschäftstätigkeit fortsetzen. Zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ist jedoch die Zustimmung der Aufsichtsperson erforderlich. Das Zahlungsinstitut hat aber auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlungen zu unterlassen, wenn die Aufsichtsperson dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch der Aufsichtsperson vorgenommen wurden, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Aufsichtsperson ihre Zustimmung nicht erteilt oder dass sie Einspruch gegen ihre Vornahme erhoben hat.
- Absatz 3,Die Mittel, die dem Zahlungsinstitut aus den nach Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht geschlossenen Geschäften (neue Forderungen) zufließen, sind gesondert zu verrechnen und zu verwalten; sie bilden – auch nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht – eine zur vorzugsweisen Befriedigung der Ansprüche aus der neuen Forderung dienende Sondermasse.
Paragraph 55,
Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das Zahlungsinstitut, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das Gericht die Vermögenslage des Antragstellers zu prüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.
Paragraph 56,
In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluss. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.
Paragraph 57,
- Absatz eins,Die Geschäftsaufsicht erlischt durch Aufhebungsbeschluss des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.
- Absatz 2,Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn
- Ziffer einsdie Voraussetzungen, die für die Anordnung maßgebend waren, weggefallen sind oder
- Ziffer 2seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist.
- Absatz 3,Die Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses öffentlich bekannt zu machen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass im Firmenbuch die Aufhebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson gelöscht wird.
- Absatz 4,Ist die Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der Insolvenzordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens oder vom Tage der Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden Fristen von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in Wirksamkeit getreten ist.
- Absatz 5,Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem Zahlungsinstitut als auch der FMA der Rekurs offen, gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem Zahlungsinstitut. Andere Entscheidungen können nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
Paragraph 58,
- Absatz eins,Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung.
- Absatz 2,Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (Paragraph 14, Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG, RGBl. 337 aus 1914,).
2. Abschnitt
Aufsicht
Zuständige Behörden
Paragraph 59,
- Absatz eins,Die FMA hat die Einhaltung der Paragraphen 5 bis 22 sowie 23 Absatz 2, 24 und 25 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, sowie deren Zweigstellen gemäß Paragraph 13,, zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 36, BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 36, BWG durch Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, in Österreich.
- Absatz 2,Weiters ist die FMA zuständig für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei einem Verstoß gegen Paragraphen 26 bis 33, Paragraph 35,, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 38 und Paragraphen 40 bis 43 dieses Bundesgesetzes, gegen die Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, und gegen die Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012,, durch Zahlungsdienstleister gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß Paragraph 12,
- Absatz 3,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. Paragraph 79, BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 73, BWG in Absatz 2, von Paragraph 79, BWG Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 44, BWG in Absatz 2, von Paragraph 79, BWG Paragraph 25, dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 74, BWG in Absatz 2, von Paragraph 79, BWG tritt Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 4,Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist Paragraph 72, BWG anzuwenden.
- Absatz 5,Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
- Ziffer einsDen Wortlaut der im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
- Ziffer 2die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht;
- Ziffer 3die Ausübung der in der Richtlinie 2007/64/EG eröffneten Wahlrechte.
- Absatz 6,Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
- Absatz 7,Ein Antrag gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, auf befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, ist bei der FMA zu stellen, sofern der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat.
- Absatz 8,Die FMA hat im Verfahren gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, einzuholen.
Kostenbestimmung
Paragraph 60,
- Absatz eins,Die Zuordnung der Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zu den kostenpflichtigen Zahlungsinstituten hat nach den Absatz 2 und 3 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und Zweigstellen gemäß Paragraph 12, Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.
- Absatz 2,Für jedes kostenpflichtige Zahlungsinstitut ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für kostenpflichtige Zahlungsinstitute ist das in der Meldung gemäß Paragraph 20, für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis.
- Absatz 3,Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Zahlungsinstitutes nach Absatz eins, zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Zahlungsinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Absatz 5, zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.
- Absatz 4,Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag von weniger als 2 000 Euro, so sind dem Zahlungsinstitut 2 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.
- Absatz 5,Die gemäß Absatz 4, in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von Paragraph 19, Absatz 4, FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.
- Absatz 6,Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1 vT seiner Kostenzahl (Absatz 2,), so ist dem Zahlungsinstitut ein Betrag von 1 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.
- Absatz 7,Sind auf ein Zahlungsinstitut sowohl die Voraussetzungen des Absatz 4, als auch des Absatz 6, anwendbar, so ist nur Absatz 4, anzuwenden.
- Absatz 8,Zweigstellen nach Paragraph 12, ist der in Absatz 4, genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Absatz 2 bis 7 sind auf die Kostenbemessung für Zweigstellen nicht anzuwenden, jedoch hat die FMA die den Zweigstellen vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis römisch eins gemäß Absatz 3, entsprechend zu berücksichtigen. Paragraph 19, Absatz 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- Ziffer einsdie Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind und
- Ziffer 2im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.
Datenschutz
Paragraph 61,
- Absatz eins,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind:
- Ziffer einsKonzessionen von Zahlungsinstituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
- Ziffer 2Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Zahlungsinstituten;
- Ziffer 3Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
- Ziffer 4Eigenkapital;
- Ziffer 5Qualifizierte Beteiligungen an Zahlungsinstituten;
- Ziffer 6Jahresabschluss und Rechnungslegung;
- Ziffer 7aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß Paragraphen 63 und 64;
- Ziffer 8Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 66 bis 68;
- Ziffer 9Ermittlungen gemäß Paragraph 22 b, FMABG;
- Ziffer 10Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraphen 71 bis 74 erlangt wurden;
- Ziffer 11Führung des Zahlungsinstitutsregisters;
- Ziffer 12die Zuordnung von Kosten für die Zahlungsdiensteaufsicht.
- Absatz 2,Die Weiterleitung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 22, der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen.
- Absatz 3,Die Weiterleitung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleitenden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 22, der Richtlinie 2007/64/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch vier der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personenverkehr, Amtsblatt Nummer L 281 vom 23.11. 1995, Seite 31, stehen.
Berufsgeheimnis
Paragraph 62,
Von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FMABG.
Untersuchungen und Prüfungen
Paragraph 63,
- Absatz eins,Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz gemäß Paragraph 59, Absatz eins, zukommenden Aufgaben erforderlich sind.
- Absatz 2,In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Absatz eins, ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
- Ziffer einsin die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist Paragraph 25, Absatz 4, anzuwenden;
- Ziffer 2von den Unternehmen gemäß Paragraph 59, Absatz eins und ihren Organen sowie von allen Agenten und Stellen, an die Zahlungsdienste ausgelagert wurden, Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
- Ziffer 3durch Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen durchführen zu lassen, wobei die in Paragraph 25, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe anzuwenden sind; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrages zweckdienlich ist;
- Ziffer 4die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Zahlungsinstituten und deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs zu beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über Zahlungsinstitute erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;
- Ziffer 5zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung zu ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Ziffer 4, das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen;
- Ziffer 6von den Abschlussprüfern Auskünfte einzuholen.
- Absatz 3,Bei einer Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist Paragraph 71, BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind die Paragraphen 70, Absatz eins a bis eins c und 79 BWG anzuwenden.
- Absatz 4,Absatz 2, Ziffer 4, findet in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes einschließlich der mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von Absatz 3 und Paragraph 59, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sind die Paragraphen 70, Absatz eins a und eins b sowie 79 Absatz 4, BWG diesbezüglich nicht anwendbar.
Aufsichtsmaßnahmen und Veröffentlichungen
Paragraph 64,
- Absatz eins,Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere
- Ziffer einsKapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
- Ziffer 2eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Paragraph 63, Absatz 2, zustehen, hat
- Litera adiesem Zahlungsinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, oder
- Litera bim Falle, dass dem Zahlungsinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
- Ziffer 3Geschäftsleitern des Zahlungsinstituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
- Ziffer 4die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
- Absatz 2,Die FMA kann auf Antrag der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Zahlungsinstitut zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.
- Absatz 3,Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Absatz eins, Ziffer 2, oder ein Stellvertreter nach Absatz 2, zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Zahlungsinstituts zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
- Ziffer einseinen Rechtsanwalt oder
- Ziffer 2einen Wirtschaftstreuhänder
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft. - Absatz 4,Alle von der FMA gemäß Absatz eins und 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.
- Absatz 5,Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
- Absatz 6,Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines Zahlungsinstitutes gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, ganz oder teilweise untersagt wird (Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 8,), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
- Absatz 7,Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, Bestimmungen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf dieses Zahlungsinstitut zu ergreifen und gegebenenfalls die Konzession gemäß Paragraph 8, zu entziehen.
- Absatz 8,Die FMA kann von ihr getroffene Maßnahmen nach Absatz eins, 3 und 7 sowie Sanktionen wegen einer Verletzung dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangener Verordnungen durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Zahlungsinstitutes (Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a,) bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG dürfen jedoch nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.
- Absatz 9,Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Zahlungsdienste (Paragraph eins, Absatz 2,) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.
- Absatz 10,Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz 8, oder 9 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz 8, bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
- Absatz 12,Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und 6, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz 7, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß Paragraph 25, Absatz 8 und Paragraph 65, Absatz eins, 2 und 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Berichtspflicht von Abschlussprüfern
Paragraph 65,
- Absatz eins,Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines in Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, genannten Zahlungsinstitutes prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2 und 3 UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß Paragraph 273, Absatz 3, UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
- Absatz 2,Der Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2 und 3 UGB besteht, der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich schriftlich mit Erläuterungen zu berichten, wenn er bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen feststellt, die
- Ziffer einseinen erheblichen Verstoß gegen die in Paragraph 59, Absatz eins, genannten Bestimmungen oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide der FMA erkennen lässt; oder
- Ziffer 2die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Zahlungsinstituts für gefährdet erkennen lassen; oder
- Ziffer 3eine wesentliche Verschärfung der Risikolage darstellen; oder
- Ziffer 4wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig festgestellt werden; oder
- Ziffer 5begründete Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes vorliegen.
Stellt der Abschlussprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Abschlussprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das Zahlungsinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Abschlussprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen. - Absatz 3,Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB) zu dem in Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, genannten Zahlungsinstitut ist, für das er diese Tätigkeit ausübt.
- Absatz 4,Der Abschlussprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung des Aufsichtsratsvorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.
- Absatz 5,Erstattet der Abschlussprüfer in gutem Glauben einen Bericht nach Absatz eins bis 4, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.
Verfahrens- und Strafbestimmungen
Paragraph 66,
- Absatz eins,Wer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
- Absatz 2,Wer vertrauliche Tatsachen entgegen Paragraph 19, Absatz 4, offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
- Absatz 3,Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsinstitutes gegen Paragraph 17, oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. Hauptstückes, gegen eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, oder der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.
Paragraph 67,
- Absatz eins,Wer es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 13
- Ziffer einsgegen eine Beschränkung gemäß Paragraph 5, oder gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 18, oder 19 Absatz eins bis 3 verstößt oder
- Ziffer 2gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 15, 16, oder 20 verstößt oder
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)- Ziffer 4gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, 2, 3, 4, Ziffer eins, 3,, Absatz 5, 6, oder 7 BWG verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2, oder der Ziffer 3, oder der Ziffer 4, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. - Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 13, die Sicherungspflichten des Paragraph 17, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
- Absatz 3,Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 13, seine Meldepflichten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, 2, oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
- Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 13, unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 25, Absatz 3, den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.
Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 45, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
- Absatz 6,Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 66 und gemäß den Absatz eins bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, zu.
- Absatz 7,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a
- Ziffer einsdie Pflichten gemäß Paragraphen 21, Absatz eins und 2, 23 Absatz 2, 24, 27, 29, 30, 35, 37, Absatz 4, 38, 41, 42, 43, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 36, BWG verletzt oder
- Ziffer 2die Pflichten der gemäß Paragraphen 26, 28, 31, 32, 33, dieses Bundesgesetzes verletzt oder
- Ziffer 3die unverzügliche schriftliche Anzeige von in den Paragraphen 10, Absatz 3, 11, 21, Absatz 3, 22, Absatz eins, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Ziffer eins, von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, oder 3 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. - Absatz 8,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle gemäß Paragraph 12
- Ziffer einsdie Pflichten gemäß Paragraphen 26, 28, 31, 32, 33, dieses Bundesgesetzes verletzt oder
- Ziffer 2die Pflichten der Paragraphen 27, 29, 30, 35, 37, Absatz 4, 38, 41, 42, 43, dieses Bundesgesetzes oder der Paragraph 36, BWG verletzt,
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Ziffer eins, von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. - Absatz 9,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 3 bis 5
- Ziffer einsdie Pflichten gemäß Paragraphen 26, 28, 31, 32, 33, dieses Bundesgesetzes verletzt oder
- Ziffer 2die Pflichten der Paragraphen 27, 29, 30, 35, 37, Absatz 4, 38, 41, 42, 43, dieses Bundesgesetzes verletzt,
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Ziffer eins, von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Anmerkung, Absatz 10 und 11 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
- Absatz 12,Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich Satzungsänderungen, Ziffer 4,, Ziffer 7 und Ziffer 10, sowie Paragraph 11, Absatz 2, hinsichtlich Paragraph 20, Absatz 3, BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
Paragraph 68,
- Absatz eins,Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Artikel 3, oder Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
- Ziffer einsfür grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in gleicher Währung, oder
- Ziffer 2einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen über seinen IBAN und des BIC ein Entgelt verrechnet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 60 000 Euro zu bestrafen. - Absatz 2,Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum entgegen Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
- Absatz 3,Wer es entgegen Artikel 4, Absatz eins, oder Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, unterlässt,
- Ziffer einsauf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und den BIC bekannt zu geben, oder
- Ziffer 2einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder
- Ziffer 3einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über zusätzliche Entgelte und über deren Höhe zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung
- Litera aohne Angabe des IBAN, oder
- Litera bohne Angabe des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, vorgesehen,
für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt, oder - Ziffer 4die nach Ziffer 3, erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen. - Absatz 4,Wer entgegen Artikel 6, oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
- Ziffer einsfür eine grenzüberschreitende Lastschrift innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wurde, bei Fehlen einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein höheres multilaterales Interbankentgelt als 0,088 Euro verrechnet, oder
- Ziffer 2für eine Inlandslastschrift, die vor dem 1. Februar 2017 ausgeführt wird und für die keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht,
- Litera aein höheres als das zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für vor dem 1. November 2009 ausgeführte Inlandslastschriften angewandte multilaterale Interbankenentgelt oder sonst vereinbarte Entgelt verrechnet oder eine Kürzung desselben nicht weitergibt, oder
- Litera btrotz der Abschaffung eines multilateralen Interbankenentgeltes oder sonst vereinbarten Entgeltes ein solches verrechnet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 60 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 68 a,
- Absatz eins,Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, verstößt, indem er
- Ziffer einsentgegen Artikel 3, als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist, oder
- Ziffer 2entgegen Artikel 4, Absatz 2, erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird, oder
- Ziffer 3entgegen Artikel 4, Absatz 2, zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt, oder
- Ziffer 4entgegen Artikel 4, Absatz 3, die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert, oder
- Ziffer 5entgegen Artikel 5, Absatz eins, 2, 4, oder 7 eine Überweisung ausführt, oder
- Ziffer 6entgegen Artikel 5, Absatz eins, 3, 5, oder 6 eine Lastschrift ausführt, oder
- Ziffer 7entgegen Artikel 5, Absatz 8, für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt, oder
- Ziffer 8entgegen Artikel 8, für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt, oder
- Ziffer 9entgegen Artikel 9, Absatz eins, als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist, oder
- Ziffer 10entgegen Artikel 9, Absatz 2, als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären. - Absatz 2,Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Absatz eins, sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.
Paragraph 69,
- Absatz eins,Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 66 bis 68 a ist in erster Instanz die FMA zuständig.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 45, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
Paragraph 70,
Wer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder entgegen den Beschränkungen des Paragraph 5, Absatz 4, Kredite gewährt oder entgegen Paragraph 5, Absatz 3, Einlagen entgegennimmt oder elektronisches Geld ausgibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.
3. Abschnitt
Internationale Zusammenarbeit
Kontaktstelle und Informationsaustausch
Paragraph 71,
- Absatz eins,Die FMA fungiert als zuständige Behörde gemäß Artikel 20, Absatz eins, der Richtlinie 2007/64/EG.
- Absatz 2,Die FMA kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden und anderen Behörden, die die in anderen Mitgliedstaaten für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zusammen arbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2007/64/EG festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 22, der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und zur Weiterleitung von Daten nach diesem Hauptstück von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von ihren Befugnissen nach Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann die FMA für die Zwecke der Zusammenarbeit auch gegenüber juristischen Personen Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten als Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 4, Ziffer 4, der Richtlinie 2007/64/EG zugelassen sind.
- Absatz 3,Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese Behörde über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.
Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen
Paragraph 72,
- Absatz eins,Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie
- Ziffer einsdie Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt oder der Oesterreichischen Nationalbank überträgt oder
- Ziffer 2der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet oder
- Ziffer 3Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen im behördlichen Auftrag die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
- Absatz 2,Die FMA hat anderen zuständigen Behörden die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Artikel 20, Absatz eins, der Richtlinie 2007/64/EG benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigstelle oder einer Geschäftseinheit, zu der Tätigkeiten ausgelagert werden. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen. Die FMA kann, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist:
- Ziffer einsAbkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen können insbesondere Verfahren der Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten hinsichtlich des in Artikel 24, der Richtlinie 2007/64/EG genannten Informationsaustausches geregelt werden.
- Ziffer 2Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden unter der Bedingung eines Artikel 22, der Richtlinie 2007/64/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.
Befugnisse als Aufnahmemitgliedstaat
Paragraph 73,
Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 12, die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der auf diese Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die die FMA den konzessionierten Instituten zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegt.
Sicherungsmaßnahmen
Paragraph 74,
- Absatz eins,Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiges Zahlungsinstitut oder mittels einer Zweigstelle gemäß Paragraph 12, Absatz eins, gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft erwachsen, die der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen.
- Absatz 2,Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, das eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Paragraph 59, Absatz eins und 2 verletzt, so hat die FMA das betreffende Zahlungsinstitut aufzufordern, binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt das Zahlungsinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende Zahlungsinstitut den rechtsmäßigen Zustand wiederherstellt. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt das Zahlungsinstitut trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die in Paragraphen 66, Absatz eins und 2 oder in 67 Absatz 8, oder 11 genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Geschäftsleitern der Zweigstelle des Zahlungsinstituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem Zahlungsinstitut auch neue Geschäfte in Österreich untersagen.
- Absatz 3,Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Absatz eins, oder 2, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Zahlungsinstitut mitzuteilen.
- Absatz 4,Verletzt ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a,, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach Paragraph 64, Absatz 7, zu setzen, um den rechtmäßigen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
- Absatz 5,Wird einem Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
5. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Paragraph 75,
- Absatz eins,Kreditinstitute, die bereits vor dem 25. Dezember 2009 eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, BWG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,, innegehabt und weiterhin innehaben und von der Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, BWG Gebrauch machen, dürfen bis 30. April 2011 das Finanztransfergeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes, nicht aber weitere Zahlungsdienste ausüben; Paragraph 17, ZaDiG ist anzuwenden. Diese Kreditinstitute können innerhalb dieser Frist eine Konzession gemäß Paragraph 7, beantragen. Die FMA hat bei der Prüfung des Antrages bereits im Rahmen der Kreditinstitutskonzession vorliegende Informationen zu berücksichtigen.
- Absatz 2,Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in Österreich, die bereits vor dem 25. Dezember 2007 ihre Tätigkeit zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, oder 6 dieses Bundesgesetzes aufgenommen haben, nicht unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 2, fallen und in Erbringung der Zahlungsdienste nachweislich die für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingehalten haben, dürfen ihre Tätigkeit in Österreich längstens bis zum 30. April 2011 fortsetzen, wenn sie bis 31. Oktober 2009 einen Konzessionsantrag verbunden mit einem Antrag auf Ausübung dieser Übergangsbestimmung und unter Angabe, welche Tätigkeiten davon für den Übergangszeitraum erfasst sein sollen, bei der FMA stellen und unter einem die bisherige Erbringung der Zahlungsdienste im Einklang mit den für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nachweisen. Die Fristen des Paragraph 73, AVG und Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes gelten jeweils mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von sechs Monaten und von drei Monaten eine Frist von 18 Monaten tritt. Diese Unternehmen haben ab 1. November 2009 die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 19 und 21 bis 48 dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 40 bis 41 und 99 Ziffer 19, BWG einzuhalten. Verletzt ein solches Unternehmen die Paragraphen 17 bis 19 sowie 21 bis 25, so hat die FMA gemäß Paragraph 64, Absatz 7, vorzugehen. Weiters ist auf solche Unternehmen Paragraph 66, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 9, anzuwenden.
- Absatz 3,Die Regelungen des 2. Abschnittes des 3. Hauptstückes sowie die Paragraphen 66, 67 und 69 sind erstmals auf Zahlungsaufträge anzuwenden, die am 1. November 2009 ausgelöst werden. Verwaltungsverfahren über Zahlungsvorgänge, die vor dem 1. November 2009 ausgelöst wurden, aber über die noch kein Verwaltungsverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde anhängig gemacht worden sind, sind durch die FMA zu führen, die dabei das Überweisungsgesetz anzuwenden hat.
- Absatz 4,Bereits vor dem 1. November 2009 anhängige Verfahren nach dem Überweisungsgesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde fortzuführen.
Paragraph 75 a,
- Absatz eins,Bis zum 1. Februar 2016 werden die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, ausgesetzt und Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sind nicht zu verhängen, wenn der kumulative Marktanteil von Überweisungen und Lastschriften unter 10 vH der Gesamtzahl der Überweisungen und Lastschriften liegt (Nischenprodukt). Der Marktanteil ist anhand der von der EZB jährlich veröffentlichten offiziellen Zahlungsstatistiken zu ermitteln.
- Absatz 2,Bis zum 1. Februar 2016 werden die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, ausgesetzt und Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sind nicht zu verhängen, wenn eine Zahlung an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert wird und zu einer Lastschrift auf ein oder von einem durch BBAN oder IBAN identifiziertes Zahlungskonto führt (Elektronisches Lastschriftverfahren).
Paragraph 75 b,
Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 sind Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt auf die Verordnung (EU) 2015/847 auf die Verordnung (EU) Nr. 1781 aus 2006, verwiesen wird.
Verweise und Verordnungen
Paragraph 76,
- Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.
- Absatz 2,Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
- Ziffer einsRichtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, Amtsblatt Nummer L 319 vom 05.12.2007, Seite 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009, Seite 97;
- Ziffer 2Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.6.2013 Seite 338;
- Ziffer 3Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560 aus 2001,, Amtsblatt Nummer L 266 vom 09.10.2009, Seite 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 94 vom 30.03.2012, Seite 22;
- Ziffer 4Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015, Seite 73;
- Ziffer 5Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt Nummer L 281 vom 23.11.1995, Seite 31, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003, vom 29. September 2003, Amtsblatt Nummer L 284 vom 31.10.2003, Seite 1;
- Ziffer 6Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, Amtsblatt Nummer L 267 vom 10.10.2009, Seite 7;
- Ziffer 7Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19;
- Ziffer 8Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.6.2013 Seite 1;
- Ziffer 9Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, Amtsblatt Nummer L 345 vom 08.12.2006, Seite 1.
- Ziffer 10Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 94 vom 30.03.2012, Seite 22, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 248 aus 2014, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften, Amtsblatt Nummer L 84 vom 20.3.2014 Seite 1;
- Ziffer 11Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 1.
- Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Sprachliche Gleichbehandlung
Paragraph 77,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
Paragraph 78,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- Ziffer einshinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz 4, 8, Absatz 4, 10, Absatz eins, 23, Absatz eins, 34, 36, 39, 40, 44 bis 58 und 66 Absatz 2, der Bundesminister für Justiz,
- Ziffer 2hinsichtlich der Paragraphen 19, 23, Absatz 2 und 26 bis 33, 35, 37, 38 und 41 bis 43 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
- Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
Paragraph 79,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 2009 in Kraft. Paragraph 75, Absatz 2, tritt jedoch mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- Absatz 2,Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 64, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph 64, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Zahlungsdienstegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, rechtsgültig erfüllt werden.
- Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 5, Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, b, und c, Ziffer 2, Litera a, und b, Ziffer 3,, Ziffer 4, Litera a, und b, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, Ziffer eins und 4, Absatz 3,, Paragraph 3, Ziffer 4,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 10,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 67, Absatz 6, und 11, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 34, Absatz 4, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, außer Kraft. Paragraph 68, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft. Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz 7,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz 7, Ziffer eins und Absatz 8, Ziffer 2,, sowie Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, treten mit 11. Juni 2010 in Kraft.
- Absatz 4,Paragraph 64, Absatz 11 und Paragraph 67, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
- Absatz 5,Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.
- Absatz 6,Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 3, Ziffer 9, und 14, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15 und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 12 und 13, Paragraph 12, Absatz eins, 3 und 6, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, (Schlussteil) und Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz 12,, Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 76, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, treten mit 30. April 2011 in Kraft.
- Absatz 7,Paragraph 63, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011, tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
- Absatz 8,Paragraph 67, Absatz eins bis 4 und 7 bis 10 sowie Paragraph 68, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.
- Absatz 9,Paragraph 3, Ziffer 9,, Paragraph 3, (Schlussteil), Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 59, Absatz 2, 7 und 8, Paragraph 60, Absatz 8,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 68,, Paragraph 68 a,, Paragraph 75 a,, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2013, treten mit 1. Februar 2013 in Kraft.
- Absatz 10,Paragraph 69, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- Absatz 11,Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 3,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz 12 und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- Absatz 12,Paragraph 3, Ziffer 27,, Paragraph 25, Absatz eins, und 3, Paragraph 65, Absatz 3 und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des Paragraph 107, Absatz 87, BWG anzuwenden sind. Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2015 anzuwenden; bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 ist Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, anzuwenden.
- Absatz 13,Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 12, Absatz 3 und Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz eins und 2, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 71, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 75 b,, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4,, Ziffer 10 und Ziffer 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 60, Absatz 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Paragraph 64, Absatz 11,, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 10 und Absatz 11, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
- Absatz 14,Der Schlusssatz des Paragraph 3,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz 7 bis 9, Paragraph 68, Absatz eins bis 4 und Paragraph 68 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 67, Absatz 5 und Paragraph 69, Absatz 2, treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
- Absatz 15,Paragraph 68, Absatz eins bis 4 und Paragraph 68 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
Artikel 1
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, zu den Paragraphen eins, 2, 3, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 15, 17, 19, 23, 25, 33, 37, 64, 65, 66, 67, 74 und 76, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG Amtsblatt Nummer L 267 vom 10.10.2009, Seite 7).
Artikel 1
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,, zu Paragraph 63,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der
- Ziffer einsRichtlinie 2010/76/EU zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L 329/ vom 14.12.2010, S. 3) sowie
- Ziffer 2Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010, Seite 120).
Artikel 1
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2013,, zu den Paragraphen 3, 12, 59, 60, 66, 68, 68 a, 75a und 76, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,)
Dieses Bundesgesetz ist eine Begleitmaßnahme zur Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, Amtsblatt Nummer L 94 vom 30.03.2012, Seite 22) und dient deren Wirksamwerden.
Artikel 1
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, zu den Paragraphen eins, – 3, 7, 11, 15, 19, 25, 67 und 76, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.6.2013 Seite 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.6.2013 Seite 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, Amtsblatt Nummer L 326 vom 8.12.2011 Seite 113.
Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zu den Paragraphen 2, 6, 12, 13, 14, 19, 22, 25, 59, 60, 63, 64, 67, 71, 74, 75 b und 76, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,)
Durch dieses Bundesgesetz werden
- Ziffer einsdie Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73, umgesetzt und
- Ziffer 2die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 1, geschaffen.
Artikel 1
Umsetzungshinweis
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zu den Paragraphen 3, 66, 67, 68, 68 a und 69, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,)
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
- Ziffer einsdie Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, Amtsblatt Nummer L 175 vom 23.06.2016 Seite 8, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 64 vom 10.03.2017 Seite 116 und
- Ziffer 2die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 500.
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
- Ziffer einsder Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, Amtsblatt Nummer L 175 vom 23.06.2016 Seite 1,
- Ziffer 2der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 1, und
- Ziffer 3der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 90.