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BGBl. I Nr. 103/2019

kundgemacht 29.10.2019 RIS↗Parlament↗
Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) (UStG 1994) 14 § 0↗RIS↗
Art. 1aneu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 103/2019 Art. 1a↗RIS↗

Konsignationslagerregelung

Artikel eins a,

  1. Absatz eins,Das Verbringen eines Gegenstandes gemäß Artikel eins, Absatz 3, gilt nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt (Konsignationslagerregelung), wenn
    1. Litera a
      die Gegenstände vom Unternehmer oder auf seine Rechnung von einem Dritten in das Inland im Hinblick darauf befördert oder versandt werden, um zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Unternehmer geliefert zu werden, der gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmern zum Erwerb des Eigentums an diesen Gegenständen berechtigt ist (geplanter Erwerber);
    2. Litera b
      der Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebstätte hat;
    3. Litera c
      dem Unternehmer die Identität und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des geplanten Erwerbers zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung bekannt sind und der Unternehmer diese Informationen in die Zusammenfassende Meldung gemäß Artikel 21, Absatz 3, aufnimmt; und
    4. Litera d
      der Unternehmer die Verbringung der Gegenstände in das Register gemäß Absatz 6, einträgt.
  2. Absatz 2,Wurde ein Gegenstand gemäß Absatz eins, verbracht und wird der Gegenstand, wie geplant, innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist an den Erwerber geliefert, gelten die Voraussetzungen des Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins, in diesem Zeitpunkt als erfüllt.
  3. Absatz 3,Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Ankunft im Inland an den geplanten Erwerber geliefert und ist keiner der in Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 5, genannten Umstände eingetreten, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gemäß Artikel eins, Absatz 3, am Tag nach Ablauf dieses Zeitraums vor.
  4. Absatz 4,Kein Verbringen eines Gegenstandes gemäß Artikel eins, Absatz 3, liegt vor, wenn vor der Lieferung an den geplanten Erwerber und innerhalb des in Absatz 3, genannten Zeitraums:
    1. Ziffer eins
      der Gegenstand in den Mitgliedstaat zurückgesandt wird, von dem aus er befördert oder versandt wurde und der Unternehmer den Rückversand in das Register gemäß Absatz 6, einträgt; oder
    2. Ziffer 2
      der geplante Erwerber durch einen anderen Erwerber ersetzt wird, die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, sinngemäß erfüllt sind und der Unternehmer die Ersetzung in das Register gemäß Absatz 6, einträgt.
  5. Absatz 5,Ist eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 2, innerhalb des in Absatz 3, genannten Zeitraums nicht mehr erfüllt, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gemäß Artikel eins, Absatz 3, vor:
    1. Ziffer eins
      unmittelbar vor der Lieferung, wenn die Gegenstände an eine andere Person als den geplanten Erwerber geliefert werden;
    2. Ziffer 2
      unmittelbar vor dem Beginn dieser Beförderung oder Versendung, wenn die Gegenstände in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, aus dem sie ursprünglich verbracht wurden, befördert oder versandt werden;
    3. Ziffer 3
      an dem Tag, an dem die Gegenstände tatsächlich abhandenkamen oder zerstört wurden, oder – falls ein solcher Tag nicht bestimmt werden kann – an dem Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde, bei Zerstörung, Verlust oder Diebstahl der Gegenstände;
    4. Ziffer 4
      zum Zeitpunkt, zu dem die betreffende Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, in allen anderen Fällen.
  6. Absatz 6,Unternehmer, die Gegenstände im Rahmen dieser Konsignationslagerregelung verbringen, sowie geplante Erwerber gemäß Absatz eins, Litera a, müssen ein Register führen, das es den Steuerbehörden ermöglicht, die korrekte Anwendung des genannten Artikels zu überprüfen.